Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 1. Oktober 2012 zum Aktenzeichen 6 C 281/12 muss ein Vermieter einer Wohnung nicht dulden, dass die Mieter in den Sommermonaten einen großen Gartenpavillon auf der Terrasse errichten.

Im vorliegenden Fall besaß der Mieter eine Wohnung, die sich über zwei Etagen (Erdgeschoss und 1. OG) erstreckte. Im 1. OG befand sich eine größeren Terrasse, auf der der Mieter in der Zeit von Mai bis September regelmäßig einen Pavillon aufstellte, der aus Stahlrohren und einer Stoffbespannung bestand.

Der Vermieter war mit dieser Konstruktion nicht einverstanden, denn im Mietvertrag heißt es hierzu:

„Sämtliche Um-, An- und Einbauten oder Veränderungen an der Mietsache darf der Mieter nur vornehmen, wenn er zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Vermieters eingeholt hat. Dies gilt nicht für den Gebrauch der Wohnung im Rahmen des Üblichen und soweit die Auswirkungen auf die Mietsache nur unerheblich sind.“

Der Vermieter verlangt nach Maßgabe dieser Regelung die Entfernung des Pavillons von der Terrasse. Die Mieter berufen sich auf den erwähnten Paragrafen und nehmen für sich in Anspruch, dass der Pavillon keine Auswirkung auf die Mietsache hat und er zum normalen Mietgebrauch gehört, zumal er ohnehin nur in den wenigen Sommermonaten aufgestellt sei.

Der Vermieter hält die Aufstellung des Pavillons für einen vertragswidrigen Gebrauch, der er unterbinden kann. Die Mieter hätten hierfür keine Genehmigung eingeholt, und er werde eine solche auch nicht erteilen. Die Aufstellung eines Pavillons sei eben gerade nicht eine nur unerhebliche Auswirkung auf die Mietsache, sondern störe das gesamte Erscheinungsbild des Hauses und der Fassade erheblich. Das Amtsgericht Spandau gab dem Vermieter Recht und meinte hierzu, dass ein Pavillon nicht mit einem sehr viel kleineren Sonnenschirm vergleichbar ist, der immer zu dulden wäre. Ein Sonnenschirm wird nach Gebrauch zusammengeklappt oder demontiert, ein Pavillon bleibt stehen und stört daher nachhaltig – im vorliegenden Fall fünf Monate im Jahr – die Optik der Immobilie. Dies muss ein Vermieter nicht dulden.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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