Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Berlin vom 24.10.2013 zum Aktenzeichen 67 S 208/13 muss der Vermieter nicht dulden, dass der Mieter in seiner Wohnung gewerblich Tageskinder betreut.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung den Vermieter um Genehmigung dafür gebeten, in seiner Wohnung künftig fünf Tageskinder gegen Entgelt betreuen zu dürfen.

Der Vermieter hat die Genehmigung verweigert. Der Mieter ist der Auffassung, dass er Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat und die Kinder in der Wohnung gegen Entgelt betreuen darf.

Das Landgericht Berlin ist der Auffassung, dass die entgeltliche Betreuung von Tageskindern in der Wohnung eine gewerbliche Tätigkeit ist, die seitens des Vermieters genehmigungspflichtig wäre.

Da der BGH bereits entschieden hat, dass selbst die Nutzung der Wohnung als Firmenadresse ohne nach außen erkennbare gewerbliche Aktivität eine genehmigungspflichtige gewerbliche Handlung sein kann, ist das Betreuen von Tageskindern erst recht eine gewerbliche Tätigkeit, die der Vermieter genehmigen muss.

Die Nachbarschaft wird durch die gewerbliche Nutzung beeinträchtigt, da Publikumsverkehr und eventuell zusätzlich auftretender Kinderlärm ebenso die Folge sein werden wie eine verstärkte Verschmutzung des Treppenhauses bzw. Benutzung desselben mit Kinderkarren, Kinderfahrrädern usw. Eine solche überobligationsmäßige Benutzung der Mietsache darf der Mieter nicht in Eigenregie einfach durchführen, sondern hat sie sich vermieterseits genehmigen zu lassen.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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