Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 06.07.2011 zum Az. VIII ZR 317/10 genügt es für die Begründung einer Eigenbedarfskündigung, wenn der Vermieter die Person benennt, für die er die Wohnung braucht, um anschließend sein Interesse an der Herausgabe der Wohnung zu erläutern.

Im vorliegenden Fall hat ein Vermieter eine Eigenbedarfskündigung mit der Begründung ausgesprochen, er brauche die Wohnung nach Beendigung seines Auslandsstudienjahres in Neuseeland. Er komme nach München zurück und wolle jetzt einen eigenen Hausstand begründen. Sein ehemaliges Kinderzimmer in der Wohnung der Eltern sei nicht mehr nutzbar, weil es inzwischen von der Schwester belegt worden sei.

Der Mieter hat gegen die Kündigung eingewandt, dass die Kündigungsgründe nicht ausreichend dargestellt seien, was der BGH indes anders sieht. Er meint, dass die Kündigung ausreichend begründet ist, wenn im Kündigungsschreiben der Kündigungsgrund so bezeichnet ist, dass er identifiziert werden kann und von anderen Gründen unterscheidbar ist. Dies sei hier der Fall. Bei einer Eigenbedarfskündigung genügt es, wenn die Bedarfsperson bezeichnet wird und der Vermieter anschließend das Interesse darlegt, warum er die Wohnung für diese Bedarfsperson benötigt. Umstände, die der Vermieter dem Mieter vorher schon mitgeteilt hat und die der Mieter daher kennt, brauchen in der Kündigung nicht wiederholt zu werden – so jedenfalls der BGH.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

2011080301

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