Bei Verfahrenseinstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Verjährung trägt die Staatskasse die Kosten.

Landgericht Düsseldorf, 31.08.2009, Az.: 61 QS 76/09

Das Landgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass die notwendigen Kosten des Betroffenen der Staatskasse zur Last fallen, wenn nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid der Betroffene Einspruch eingelegt hat und das Verfahren wegen Verjährung eingestellt werden musste. Dann ist vom Gericht eine Prognose zu treffen. Nur wenn ohne das Verfahrenshindernis der Verjährung eines Verurteilung mit Sicherheit erfolgt wäre, dürfen dem Betroffenen die Auslagen auferlegt werden. Bleiben Zweifel an der Verurteilung, so greift die Regel des § 467 I StPO, wonach die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse zu übernehmen sind.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Kanzlei Brüggemann & Hinners, Hamburg