Kaum erlassen, schon bestehen gravierende Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der neu erlassenen Luftverkehrsabgabe.
Künftig soll jedes Luftfahrtunternehmen bei jedem Abflug eines Flugzeuges eine Luftverkehrsabgabe von € 8,00 pro Passagier bezahlen. Die Regelung begegnet gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zunächst einmal ist gleich aus mehreren Gründen der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG verletzt.
Weiterhin bestehen ernste Zweifel an der Verfassungsgemäßheit, da die Gesetzgebungskompetenz der Länder verletzt sein dürfte. Gewichtige Stimmen in der Literatur gehen davon aus, dass das Gesetz keine Verkehrssteuer ist, so wie es die Bundesregierung gerne sehen würde, sondern eine Aufwandssteuer, für die die Länder zuständig sind.
Der Bund hätte nur die alleinige Gesetzgebungskompetenz, wenn es sich bei der Steuer um eine Verkehrssteuer handeln würde. Wäre sie eine Aufwandssteuer, dann wäre für den Erlass des Gesetzes die Zustimmung des Bundesrates erforderlich gewesen, die nicht eingeholt worden ist.
Es sprechen aber viele Gründe dafür, dass es sich vorliegend um eine (verdeckte) Aufwandssteuer handelt.
Auch aus diversen anderen Gründen ist die Abgabe rechtswidrig.
Beispielsweise stellt die Abgabe für kurze Flüge, beispielsweise Rundflüge, die lediglich € 24,00 kosten, eine dramatische Belastung dar. Für diese Flüge würde die Steuer 40 % des Flugpreises ausmachen. Auf die Luftverkehrsabgabe ist nämlich auch noch Umsatzsteuer zu zahlen. Damit ergibt sich eine Gesamtbelastung von € 9,52.
Die Abgabe stellt damit für einen solchen Rundflug eine Sondersteuer in dramatischem Ausmaß dar, letztlich führt dieses zu einem faktischen Geschäftsverbot, weil ein derartiger Mehrpreis im Markt nicht durchsetzbar ist.
Auch für Fallschirmsprungunternehmen bedeutet die Regelung eine dramatische Geschäftsschädigung, die Finanzverwaltung möchte nämlich auch für jeden beförderten Fallschirmspringer die Abgabe kassieren, obwohl dieser nicht von einem Ort zum anderen befördert wird. Ein Fallschirmsprung kostet ebenfalls lediglich € 24,00. Damit würde der frühere Ticketpreis ebenfalls mit einer 40 %igen Abgabe belastet bzw. der Ticketpreis müsste um ein Drittel teurer werden.
Dieses ist ebenfalls am Markt nicht durchsetzbar. Besonders gravierend ist, dass nur ein Teil der Fallschirmsprungunternehmen betroffen ist, da Unternehmen, die dieses als reine Arbeitsflüge durchführt, nicht betroffen sind.
Erste Verfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit sind eingeleitet.
Es ist daher zu erwarten, dass das Gesetz in weiten Teilen verfassungswidrig ist.
mMitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg