Nach einem aktuellen BGH Urteil vom 16.06.2010 – Az: VIII ZR 280/09 – ist der Mieter verpflichtet, bei einer gültigen Quotenklausel auch anteilige MWSt zu zahlen. Im Einzelnen:

Vermieter und Mieter stritten um anteilige Kosten für künftige Schönheitsreparaturen. Im Mietvertrag war eine gültige Quotenklausel enthalten, wonach der Mieter zeitanteilig für die Kosten der Schönheitsreparaturen aufzukommen hat, bevor diese fällig werden. Die Kosten sollten dabei aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachbetriebes ermittelt werden. 

Der Vermieter hatte einen solchen Kostenvoranschlag vorgelegt und verlangte anschließend eine entsprechende Quote gem. den mietvertraglichen Vereinbarungen. Die Parteien haben darum gestritten, ob der Mieter die Quote mit oder ohne anteilige MWSt zu zahlen hat.

Obwohl es sich eigentlich um eine Schadensersatzforderung handelt, die so lange ohne MWSt bleibt, wie sie nur als Kostenvoranschlag geltend gemacht wird, hat sich der BGH auf den Standpunkt gestellt, dass der Mieter hier die anteiligen Renovierungskosten zzgl. der anfallenden Umsatzsteuer zu tragen habe.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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