Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 06.05.2010 – Aktenzeichen: 33 C 4250/09-26 – muss der Mieter dulden, dass der Vermieter die Nachtspeicherheizung auf eine moderne Zentralheizung umstellt, obwohl nach der EnEV2009 Nachtspeicherheizungen, die vor 1990 aufgestellt wurden, noch bis 2020 betrieben werden dürfen. Wenn der Vermieter vorausschauend und wirtschaftlich sinnvoll handelt und in dieser Absicht die alten Nachtspeicheröfen bereits jetzt entfernt, muss der Mieter diese Modernisierung auch jetzt schon dulden, obwohl die Nachtspeicher theoretisch noch knapp zehn Jahre hätten betrieben werden dürfen. Der Mieter ist jedenfalls gem. § 242 BGB (Treu und Glauben) in Verbindung mit dem Mietvertrag und § 10 aEnEV 2009 verpflichtet, die Arbeiten zu dulden. Auf die Frage, ob daneben auch die Voraussetzungen des § 554 II BGB vorliegen, kommt es dann ergänzend nicht einmal mehr an.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg