Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 15.12.2010 zum Az. XII ZR 132/09 kann der Mieter eines Gewerberaumes (hier: Kinderarztpraxis) die Miete für einen unstreitig auftretenden Mangel nur für die Monate mindern, wo der Mangel sich tatsächlich auch realisiert.

Im vorliegenden Fall sind die Räume der Praxis im Sommer wegen zu hoher Temperaturen nur eingeschränkt nutzbar, weil sie sich erheblich überhitzen und der Vermieter hier eine Klimaanlage einbauen müsste, um den Mangel abzustellen.

Nach Auffassung des BGH ist eine Mietminderung zwar zulässig, allerdings nur in den Monaten, wo die Überhitzung sich tatsächlich auch realisiert, also nicht in den Herbst- und Winterzeiten. 

Diese Entscheidung ist insoweit interessant, weil ansonsten ein Mieter z.B. für Baulärm die Miete auch dann mindern darf, wenn er tagsüber arbeitet und den Baulärm eigentlich nur sehr eingeschränkt mitbekommt. Die gleiche Minderungsbefugnis behält ein Mieter nach Auffassung der Rechtsprechung selbst dann, wenn er sich in den Bauphasen teilweise im Krankenhaus befindet, dann also durch die Bautätigkeit eigentlich gar nicht beeinträchtigt ist.

Im vorliegenden Urteil stellt der BGH mithin umgekehrt darauf ab, ob der Mieter tatsächlich beeinträchtigt ist oder nicht.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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