Das Zusammenspiel zwischen § 7 LuftSiG und § 4 LuftVG ist vielen Piloten schleierhaft. Tatsächlich ist es aber ganz einfach:

Bei § 4 LuftVG geht es darum, ob der Luftfahrer fliegerisch zuverlässig arbeitet, bei § 7 LuftSiG geht es darum, ob zu besorgen ist, dass der zu Überprüfende terroristische Anschläge, Sabotageakte oder Entführungen tätigt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat dies in einer Entscheidung, Az.: 12 ME 137/07 – OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.03.2007, sehr strukturiert herausgearbeitet.

Der Antragsteller in diesem Verfahren hat in einem Zeitraum von drei Jahren 6 Geschwindigkeitsverstöße begangen, die sämtlichst unterhalb der Schwelle eines Fahrverbotes geblieben sind. Aufgrund dieser Vorfälle hat die Aufsichtsbehörde verfügt, dass der Antragsteller sich einer flugpsychologischen Untersuchung beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) unterziehen müsse. Der Insider weiß, was dies bedeutet:

Es bestehen gute Chancen, bei diesem Test auch als Gesunder oder Zuverlässiger durchzufallen. …

Der Antragsteller hat deshalb die Untersuchung verweigert. Das OVG hat jetzt Zweierlei ausgeurteilt:

Zum einen reichen dem OVG die 6 Verstöße in drei Jahren und drei Monaten aus, damit die Behörde von Tatsachen ausgehen kann, die auf eine Unzuverlässigkeit des Piloten nach § 4 LuftVG schließen lassen. Zum zweiten hat das OVG ausgeurteilt, dass die Weigerung des Piloten, die medizinische Untersuchung durchführen zu lassen, ebenfalls eine Tatsache sei, die auf eine Unzuverlässigkeit schließen lasse.

Zu guter Letzt hat das OVG ausgeurteilt, dass eine positive Überprüfung nach § 7 Luft SiG die Zweifel an der Tauglichkeit nicht beeinträchtigen, da es dort um die Frage der Besorgnis gehe, ob der Antragsteller mutmaßlich terroristische Anschläge oder Sabotageakte begehen werde. Wenn dieses verneint werde, so ist darin kein Hinweis darauf zu finden, ob der Pilot nach § 4 LuftVG tauglich ist, also sich als Luftfahrer regelkonform verhalten werde.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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