Wenn eine Garantiereparatur an der Außenhaut eines Wohnmobils durchgeführt wird, beispielsweise der Ersatz einer Tür, stellt sich die Frage, ob im Zuge der Gewährleistungsarbeiten nach § 439 BGB auch die Nano-Versiegelung nachgebessert werden muss.

Teilweise rechnen Versiegeler für die Nachversiegelung beispielsweise einer Eingangstür extrem hohe Beträge ab.

Die Lösung ist recht einfach:

Nach der Entscheidung des EuGH vom 16.06.2011 lässt sich ableiten, dass in einem derartigen Fall auch die Nano-Versiegelung ersetzt werden muss.

Allerdings nicht zu jedem Preis. Zu ersetzen ist hier nämlich nur der übliche Werklohn. Der Versiegelungsbetrieb kann also nicht irgendeinen Fantasiepreis aufrufen, wenn er feststellt, dass eine Nacharbeit notwendig ist und der Hersteller des Wohnmobils aufgrund der Nachbesserung verpflichtet ist, die Leistung bei ihm zu beauftragen.

Ersatzfähig ist nur der übliche Werklohn.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht www.luftrecht24.de