Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Augsburg vom 11.01.2012 (Az. 21 C 4988/11) darf der Vermieter die Kosten für Namensschilder neu eingezogener Mieter nicht über die Betriebskosten abrechnen und damit allen Mietern anteilig in Rechnung stellen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Kosten für Namensschilder neu eingezogener Mieter in die Betriebskostenabrechnung mit aufgenommen und sich anschließend mit Mietern, die dies nicht akzeptieren wollten, um die Rechtmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung gestritten.

Das Amtsgericht Augsburg hat den Mietern Recht gegeben und festgestellt, dass die Kosten für Namensschilder keine umlagefähigen Betriebskosten sind, da es sich nicht um Kosten handelt, die durch das Eigentum oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache laufend entstehen.

Die Pflicht, neue Namensschilder zu kaufen und zu montieren, hängt von der Neuvermietung, etwaigen Namensänderungen der Mieter oder mutwilligen Beschädigungen ab. Damit ist die Anzahl der pro Jahr erforderlichen Schilder und auch die Höhe der anfallenden Kosten im Voraus nicht bestimmbar. Von regelmäßig im Sinne der üblichen Betriebskosten anfallenden Kosten kann daher nicht die Rede sein, insbesondere nicht bei Kosten für Namensschilder, die durch eine mutwillige Beschädigung ersetzt werden müssen. Es ist in keiner Form planbar oder vorhersehbar, wann und in welcher Höhe solche Kosten für Namensschilder auftreten – dies kann in einem Jahr vermehrt und in einem anderen Jahr gar nicht geschehen.

Die Umlage von Betriebskosten setzt aber schon eine gewisse Regelmäßig (z. B. turnusmäßige Reinigung des Öltanks alle drei Jahre) voraus, weshalb es z. B. auch unzulässig wäre, einen nur alle 5 bis 10 Jahre stattfindenden Baumschnitt auf dem Grundstück als Betriebskosten für umlagefähig zu erklären.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg