Nach einem aktuellen BGH Urteil vom 06.06.2018 zum Az.: VIII ZR 38/17 ist ab sofort der Anteil der Mietausfallversicherung in einer Gebäudeversicherung als Betriebskostenanteil auf Wohnraummieter umlagefähig.

Im vorliegenden Fall stritten Vermieter und Mieter einer Wohnung über die Umlage der Kosten für die Gebäudeversicherung.

Im Formularmietvertrag war vorgesehen, dass die Kosten für die verbundene Gebäudeversicherung von der Mieterin zu tragen sind.

Der Vermieter hatte im Rahmen seiner Gebäudeversicherung auch das Risiko eines Mietausfalls, der durch einen Gebäudeschaden entsteht, mit eingedeckt.

Der Mieter ist der Auffassung, dass eine Versicherung für Mietausfall nicht auf den Mieter als Betriebskosten umgelegt werden kann.

Der BGH sieht dies anders.

Er ist der Auffassung, dass der Vermieter Kosten für eine Gebäudeversicherung komplett auf den Mieter umlegen kann, inklusive des mitversicherten Mietausfalls, sofern dieser Folge eines Gebäudeschadens ist. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung sind nach § 2 Nr. 13 der Betriebskostenverordnung umlagefähige Betriebskosten. Die hier vom Vermieter abgeschlossene Versicherung gehört als Gebäudeversicherung zu den Sachversicherungen im Sinne dieser Norm. Wenn der Vermieter daher eine Versicherung abschließt, die nicht nur den Ersatz eines Gebäudeschadens zusichert, sondern auch denn damit eventuell verbundenen Mietausfall abdeckt, so ist die gesamte Versicherungsprämie als Betriebskostenanteil umlagefähig.

Nicht umlagefähig dagegen bleibt eine Versicherung wegen Mietausfalls, die den Vermieter allein vor zahlungsunfähigen Mietern schützt. Derartige Prämien müssen andere Wohnraummieter nicht als Betriebskosten übernehmen.

 

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.deFachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht