Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.01.2015 zum Az. 6 S 138/14 genügt es für die Wahrung der Abrechnungsfrist des § 556 BGB bei Wohnraummiete nicht, wenn der Vermieter mangels aktueller Zahlen einfach für das abzurechnende Jahr eine Abrechnung mit den Vorjahreszahlen erstellt, um dem Mieter überhaupt irgendeine Abrechnung im Rahmen der Abrechnungsfrist zu präsentieren.

Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin ihrem Mieter im Dezember 2012 die Betriebskostenabrechnung für 2011 übermittelt und eine Nachzahlung von € 256,00 errechnet. Grundlage der Abrechnung waren allerdings nicht die Verbräuche des Jahres 2011, sondern die Zahlen aus dem Jahre 2010. Die Vermieterin erklärte diesen Mangel in dem Zusatzschreiben zur Abrechnung damit, dass sie die aktuellen Zahlen für 2011 noch nicht habe, da die WEG Jahresabrechnung für 2011 seitens der Eigentümergemeinschaft noch nicht vorliege.

Nachdem die Vermieterin dann im April 2013 diese WEG Jahresabrechnung für 2011 von ihrer Eigentümergemeinschaft erhalten hatte, korrigierte sie die ursprüngliche Betriebskostenabrechnung aus dem Dezember 2012 und errechnete nunmehr eine Nachzahlung von € 345,00.

Die Vermieterin ist der Auffassung, sie habe mit ihrer im Dezember 2012 fristgerecht erstellten Abrechnung die 1-jährige Abrechnungsfrist aus § 556 BGB gewahrt und dürfe daher nunmehr die formell korrekte Abrechnung materiellrechtlich noch jederzeit korrigieren, sei also im April 2013 hiermit nicht zu spät.

Der Mieter indes ist der Auffassung, dass die Vermieterin im Dezember 2012 mit den alten Zahlen aus 2010 schon gar keine formell richtige Abrechnung erteilt hat, so dass die Abrechnungsfrist aus § 556 BGB gar nicht gewahrt war. Von daher steht ihr – so die Auffassung des Mieters – im neuen Jahr gar kein Korrekturrecht mehr zu. Sie ist vielmehr mit jeglicher Nachforderung aufgrund Versäumung der Abrechnungsfrist präkludiert.

Das Landgericht Bonn gibt dem Mieter Recht. Die im Dezember 2012 erteilte Betriebskostenabrechnung 2011 ist nach Auffassung des Landgerichtes Bonn schon keine formalwirksame Abrechnung, die die Abrechnungsfrist wahrt. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des BGH für die Einhaltung dieser Frist nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung an, doch sei hier die Besonderheit zu beachten, dass der Vermieter vorsätzlich falsch, nämlich mit erkennbar unrichtigen Zahlen aus dem Vorjahr abgerechnet hat. Dies führt auf jeden Fall dazu, dass die Abrechnung formal unwirksam ist und damit die Frist aus § 556 BGB nicht wahren kann. Von daher konnte der Vermieter sie auch nicht vier Monate später im April 2013 korrigieren.

Es wäre Aufgabe des Vermieters gewesen, sich rechtzeitig um die korrekten Zahlen für das Kalenderjahr 2011 zu bemühen.

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de