Alle Jahre wieder, insbesondere vor den großen Ferien, fragen getrennt  lebende Elternteile, ob vor der geplanten Urlaubsreise mit den Kindern ein Einverständnis des anderen Elternteils eingeholt werden muss.

Die Frage, die sich Elternteile bei der Planung stellen müssen, lautet: Handelt es sich bei der Reise um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind oder gehört die Reise zum täglichen Leben? Grundsätzlich haben Urlaubsreisen keine erhebliche Bedeutung. Anders ist es, wenn dem Kind vor Ort Gefahren drohen. Dieses gilt für die drastischen Fälle, wenn eine  Kindesentführung oder körperliche Verletzungen drohen. Weiterhin haben Gerichte eine erhebliche Bedeutung der Reise für das Kind angenommen, wenn es sich um eine weite Auslandsreise mit kleinen Kindern handelt- maßgebend ist hier aber der Einzelfall. Im letzten Jahr wurde eine erhebliche Bedeutung aber auch für eine Urlaubsreise in die Türkei kurz nach dem Putschversuch bejaht (OLG Frankfurt a.M. 21.07.2016, 5 UF 206/16). Bei Reisen in Gebiete mit erhöhter Terrorgefahr oder politisch sehr instabilen Verhältnissen, könnte dieses auch in Zukunft von Gerichten so gesehen werden.

Wenn die Reise nicht als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind gesehen wird, bedeutet dieses: Der Elternteil, der grundsätzlich die Betreuung des Kindes übernommen hat, kann über die Reise allein ohne Einverständnis des anderen Elternteils entscheiden (§ 1687 Abs. 1 S. 2, 3 BGB) Ebenso gilt dieses für den anderen Elternteil: Während seiner Umgangszeit entscheidet er über den Umgangsort, also auch über eine Reise, die er mit dem Kind während dieser Zeit macht (§ 1687 Abs. 1 S. 4 BGB). Bei Streitigkeiten, z.B. ob die Reise eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist, ist das Familiengericht anzurufen, § 1628 BGB. Das Gericht überträgt die Entscheidung, ob das Kind die Reise macht, auf einen Elternteil.

Bei Alleinsorge eines Elternteils gilt, dass darüber, ob eine Reise eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist, dieser Elternteil allein entscheidet. Wenn es sich nicht um eine Reise handelt, die von erheblicher Bedeutung ist, entscheidet der andere Elternteil während seiner Umgangszeit allein, ohne fragen zu müssen. Bei Streitigkeiten ist das Familiengericht anzurufen.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Ulrike Kosin: Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners. E-Mail: kosin@brueggemann-hinners.de, Nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de