In einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg hat ein Rechtsanwalt eine Berufung eingelegt, die eine Unterschrift zeigt, die letztlich nur eine Schlangenlinie darstellt. In ständiger Rechtsprechung urteilt der Bundesgerichtshof (BGH) aus, dass eine wirksame Unterschrift nur dann gegeben ist, wenn individuelle und charakteristische Merkmale gegeben sind und mindestens ein bis zwei Buchstaben niedergeschrieben und lesbar sind.
Eine Unterschrift muss deshalb nicht vollständig in der Weise lesbar sein, dass man ohne Kenntnis des Unterzeichners den Namen entziffern kann, wohl aber müssen mindestens ein, besser zwei Buchstaben korrekt entzifferbar sein und die Unterschrift im Übrigen eine Charakteristik tragen, die den Unterzeichner identifizierbar macht.
Ansonsten mangelt es am Merkmal einer Schrift überhaupt. Dieses ist bei einer Schlangenlinie gegeben. Die Berufung ist damit unzulässig, da nicht im Rahmen der Berufungsfrist wirksam eingelegt.
Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg