Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss vom 23. Februar 2016 zum Az. VIII ZR 321/14 erneut bestätigt, dass eine Schonfristzahlung gemäß § 569 BGB nur die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zu Fall bringt, nicht aber die fristgemäße.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter wegen Mietrückständen nicht nur fristlos, sondern auch fristgemäß gekündigt. Der Mieter hatte im Rahmen der Schonfrist des § 569 III Nr. 2 BGB die Mietrückstände rechtzeitig ausgeglichen und verlangte nun Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Der BGH sah hierzu keine Veranlassung, da der Vermieter parallel hierzu auch noch fristgemäß gekündigt hatte. Die fristgemäße Kündigung fällt durch die Schonfristzahlung nicht weg, wenn sie auf Zahlungsverzug gestützt wird und begründet ist. Der Vermieter kann sich daher mit dem Räumungsanspruch, den er auf die ordentliche Kündigung stützt, durchsetzen.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de