Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 21.09.2011 (Az.: VIII ZR 47/11) ist in einem Formularmietvertrag die Schönheitsreparaturklausel unzulässig, die dem Mieter das „Weißen der Decken und Oberwände“ auferlegt.
Der Mieter war laut Formularmietvertrag zum „Weißen der Decken und Oberwände“ verpflichtet und hat sich bei Mietende geweigert, in der Wohnung noch Schönheitsreparaturen auszuführen. Der Vermieter ließ diese anschließend auf Kosten des Mieters ausführen und verlangt Schadensersatz.
Der BGH hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die oben zitierte Klausel unwirksam ist, weil sie nach kundenfeindlichster Auslegung dem Mieter die Pflicht auferlegt, Decken und Wände tatsächlich zu Weißen, das heißt, in weißer Farbe anzustreichen. Dies benachteiligt den Mieter nach Auffassung des BGH unangemessen, da er die Wohnung damit auch während des Mietverhältnisses nur in Weiß dekorieren darf. Hierdurch wird er laut BGH in seiner persönlichen Lebensgestaltung unzulässig eingeschränkt, obwohl der Vermieter hieran kein anerkennenswertes Interesse haben kann.
Eine gleichlautende Entscheidung zum Thema des Weißens der Decken und Oberwände hat der BGH bereits am 16.12.2009 (Az.: IIX ZR 175/09) erlassen.
Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Hamburg
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