Nach einem Urteil des AG Herne vom 11.07.2013 zum Aktenzeichen 20 C 67/13 hat ein Vermieter nicht grundsätzlich Anspruch darauf, von seinem Mieter die Beseitigung eines Schuhregals zu fordern, das dieser im Treppenhaus aufgestellt hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung im Treppenhaus ein kleines Schuhregal (30 cm tief) vor seiner Wohnungstür aufgestellt. Das Schuhregal war weder eine optische Beeinträchtigung noch eine Stolperfalle und versperrte auch nicht irgendwelche Fluchtwege. Nachbarn waren – dies konnte der Mieter nachweisen – mit dem Regal einverstanden und haben hiergegen keine Beschwerden erhoben.

Der Vermieter verlangte von seinem Mieter trotzdem Beseitigung des Schuhregals aus Gleichheitsgründen – andere Mieter hätten auch kein Regal im Treppenhaus, und es könne nicht jeder das Treppenhaus so dekorieren, wie er es für richtig befände.

Das Amtsgericht Herne gab dem Mieter Recht – wenn sich andere Mieter nicht beschweren, das Schuhregal keine Stolperfalle ist und auch keine Fluchtwege versperrt werden, muss das ästhetische Interesse des Vermieters zurückstehen. Der Mieter darf das Schuhregal behalten.

 

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de