Der BGH hat mit Beschluss vom 13.01.2011 VII ZR 22/10 klargestellt, dass ein Gericht Hinweispflichten hat. In dem entschiedenen Fall hat der Prozessbevollmächtigte zwei in seinem Schriftsatz bezeichnete Rechnungen nicht beigelegt, das Gericht hat daraufhin die Kosten insoweit nicht zuerkannt. Weiter hat das Gericht Umsatzsteuer zuerkannt, obwohl in der zwischen den Parteien zugrunde liegenden Abrede eine Nettovereinbarung getroffen worden ist.

Der BGH hat festgestellt, dass das Gericht hier Hinweispflichten gehabt hätte und sah in der Entscheidung einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg