Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 13.01.2010 zum Aktenzeichen VIII 137/09 sollen – zumindest für preisgebundenen Wohnraum – künftig Kosten des Vermieters für die Abfuhr von Sperrmüll im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umlagefähig sein. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Abfuhr nicht jährlich erfolgt, sondern nach Bedarf in regelmäßigen Abständen. Dabei soll es nach Auffassung des BGH nicht darauf ankommen, ob der Sperrmüll von den Wohnungsmietern oder von Dritten widerrechtlich auf den Gemeinschaftsflächen des Mietobjektes abgelagert wurde.

Der BGH hat diese Entscheidung zwar zunächst nur im Zusammenhang für eine preisgebundene Wohnung getroffen, aber hinsichtlich der vom BGH im Urteil gewählten Argumentation spricht nichts dagegen, die Entscheidung auf preisfreiem Wohnraum entsprechend anzuwenden.

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

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