Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes München vom 08.08.2014 zum Aktenzeichen 463 C 10947/14 ist der Vermieter nicht verpflichtet, bei Lärmbelästigungen durch einen Mieter den oder die Mieter zu benennen, die sich beim Vermieter beschwert und um Abmahnung des Störers gebeten haben.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter einen störenden Mieter abgemahnt und ihm mit Kündigung gedroht.

Dieser Mieter wollte daraufhin Einsicht in seine Mieterakte nehmen und erfahren, wer ihn bei der Hausverwaltung angezeigt hat. Er erhob eine entsprechende Auskunftsklage, die jedoch keinen Erfolg hatte. Das Amtsgericht München ist der Auffassung, dass hier kein Auskunftsanspruch besteht. Der Vermieter hat vielmehr gegenüber den Mietern, die ihn hier mit entsprechenden Informationen versorgt haben, eine Fürsorgepflicht. Das Amtsgericht München führt aus, dass der Mieter, der hier Auskunft begehrt, mit der erlangten Auskunft eigentlich nichts anfangen kann, es sei denn, er will einen weiteren Streit vom Zaun brechen. Exakt dieser Streit muss dadurch vermieden werden, dass der Störer die Daten des Beschwerdeführers nicht erhält.

Der Vermieter ist erst bei Kündigung des Mietverhältnisses in einem anschließenden Räumungsprozess verpflichtet, die Beschwerdeführer zu nennen, da er sie in diesem Fall ohnehin als Zeugen benötigt.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de