Oft sind Ehepaare der Meinung, dass sie kein Testament benötigen, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist. Sie gehen davon aus, dass der andere Ehegatte Alleinerbe sein wird.
Diese Annahme ist jedoch unzutreffend. Eheleute sind nämlich nicht miteinander verwandt. Dies hat zur Folge, dass der hinterbliebene Ehegatte zwar das so genannte „Ehegattenerbrecht“ für sich beanspruchen kann (regelmäßig in diesen Fällen 3/4 der Erbmasse). Im Übrigen aber bleibt es bei dem „normalen“ gesetzlichen Erbrecht unter Verwandten. Wenn also noch Verwandte des verstorbenen Ehegatten leben sollten – gleich welcher Ordnung, egal also ob Geschwister, Eltern, Cousin, etc. – dann ist der nächste Verwandte gleichfalls als Erbe berufen!
Angenommen, die Ehegatten würden über eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück verfügen, so wäre der nächste Verwandte des verstorbenen Ehegatten ganz automatisch Miteigentümer zu 1/4.
Um diese für den hinterbliebenen Ehegatten missliche Folge zu vermeiden, ist es unbedingt erforderlich, ein Testament zu errichten. Wenn nämlich die Ehegatten sich zu Alleinerben einsetzen, dann erben die nächsten Verwandten nichts. Sie haben nur einen Pflichtteilsanspruch, der in dem oben gebildeten Beispielsfall aber keinesfalls dazu führt, dass sie Eigentum an der Immobilie erwerben.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Rainer Frank, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg