Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 05.02.2014 zum Aktenzeichen XII ZR 65/13 entsteht nicht dadurch ein Schriftformmangel im Sinne von § 550 BGB, dass der Vermieter von Gewerberäumen einseitig die Nebenkostenvorauszahlungen anhebt.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter nach einer hohen Nebenkostennachzahlung die Nebenkostenvorauszahlungen von 2.061,90 € monatlich auf 3.391,47 € monatlich angehoben, dies aber nicht als Nachtrag zum Mietvertrag formuliert, sondern mit einfachem Schreiben vom Mieter gefordert.

Kurz darauf kündigte der Mieter das Mietverhältnis, obwohl er eigentlich eine feste Laufzeit hatte und noch gar nicht hätte kündigen können. Er berief sich auf einen Schriftformmangel und meinte, die veränderten Nebenkostenvorauszahlungen, die nicht als Nachtrag zum Mietvertrag fixiert worden seien, würden nun einen Schriftformmangel darstellen. Der BGH sah dies anders und hat eine vorzeitige Entlassung des Mieters aus dem Mietverhältnis nicht zugelassen.

Der BGH verweist auf die Anpassungsklausel im Mietvertrag, wonach Nebenkostenvorauszahlungen einseitig erhöht werden dürfen, sofern erforderlich. Nach dieser Anpassungsklausel muss der Grundstückserwerber damit rechnen, wenn er einen älteren Mietvertrag mit kauft, dass sich die Nebenkosten inzwischen erhöht haben. Für ihn besteht daher kein Schutzbedürfnis im Sinne von
§ 550 BGB, so dass auch kein Schriftformmangel vorliegt.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de