Das LBA lässt mal wieder keine Gelegenheit aus, kuriose Rechtsauffassungen zu Lasten von Piloten zu vertreten. Man hat manchmal schon fast den Eindruck, dass das Luftfahrt-Bundesamt lustvoll weltfremde Auffassungen vertritt, und zwar mit der Grundaussage, na, was sollen wir denn machen, wenn’s der Gesetzgeber so vorschreibt.

Allerdings übersieht das Luftfahrt-Bundesamt dass es der Gesetzgeber gerade nicht „so vorschreibt“, sondern das Luftfahrt-Bundesamt sich nur in eigenen, krausen Rechtsauslegungen verirrt.

Das Luftfahrt-Bundesamt verweigert nach einer geringfügigen Änderung des Wortlautes der JAR-FCL 1.035 ATPL-Piloten mit der Auflage „OML“  (dies ist eine Auflage, daß diese Piloten beruflich nur im Zweimanncockpit fliegen dürfen) die Ausstellung der SEP und der FI-Berechtigung.

Dies bedeutet konkret, dass die Piloten nur im Rahmen ihrer OML-Auflage, also nur mit qualifiziertem Copiloten oder als qualifizierter Copilot tätig werden dürfen, aber nicht mehr im Ein-Mann-Cockpit – auch nicht privat.

Durch die Streichung der Berechtigung SEP und FI darf dann der ATPLer aber auch nicht mehr im Rahmen der Privatpilotenlizenz, die im ATPL enthalten ist, seine private Cessna bewegen …

Was das LBA jetzt übersieht, ist, dass die Auflage OML nur für die Tauglichkeitsklasse 1 gilt. Die Tauglichkeitsklasse 2 ist bei Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 mit der Auflage OML uneingeschränkt gegeben. Also besteht folgendes absurdes Ergebnis:

Das Luftfahrt-Bundesamt gibt einem ATPL-Piloten mit der Auflage OML keine PPL-Lizenz mehr, sondern erklärt ihm, entweder müsse er auf die Rechte der PPL verzichten oder auf die Rechte der ATPL – beides gehe nicht. Sie verweist hier auf Ziffer 1.065 der JAR-FCL, die aber einen völlig anderen Regelungscharakter haben.

Gegen die Entscheidung des Luftfahrt-Bundesamtes wurde jetzt für einen Piloten ein umfangreiches Rechtsmittel eingelegt, eine Klage ist in Vorbereitung.

Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, berichtet von Rechtsanwalt Stefan Hinners


3 Kommentare

Uli Benning · 27. Januar 2010 um 20:43

Hallo,
gleiches Schicksal— im Dezember 2009 wurden mir die Kunstflugberechtigung und der SEP entzogen.
Wie stehen die Chancen einer Sammelklage?

Gruß Uli Benning

hs · 21. März 2010 um 11:56

Hallo,
eine Sammelklage ist rechtlich nicht möglich. Es laufen zur Zeit Klagen. wichtig ist, daß zunächst Rechtsmittel eingelegt werden, damit der Bescheid nicht rechtskräftig wird.
Viele Grüße

Stefan Hinners

Fliegerle · 31. Mai 2012 um 19:14

Hallo, ich suche DRINGEND jemanden der mir vielleicht mit einem Tip helfen könnte wie ich mich gegen die Verfassungswidrige Auslegung der JAR-FCL vom LBA verhalten soll?

Auch bei mir hat sich das LBA nicht an die JAR-FCL 1.065 (d) gehalten.
Bei dem Lizenztransfer von Österreich nach Deutschland wurde mir seitens des LBA einfach ein neuer ATPL ausgestellt – UND ZUGESCHICKT.
Somit kam es zu einem Zustand, in dem ich unerlaubter weise 2!!!!! JAR-FCL Lizenzen gleichzeitig hatte.
Da ich im Ausland P4 (ARUBA) registrierte Flugzeuge fliege habe ich dem LBA geschrieben und gefragt, ob ich nach der Zusendung des Deutschen ATPL noch etwa einen Monat mit der Österreichischen Lizenz weiterfliegen könnte, bis die neue Anerkennung von Aruba erwirkt werden konnte.
Dies wurde mir genehmigt.
Nun hat jedoch Aruba bei dem neuen Antrag auf Anerkennung der Deutschen Lizenz herausgefunden, dass ich ja 2 JAR Lizenzen besitze und sofort ein Incident-Verfahren eingeleitet wegen internationaler Flüge ohne gültiger Lizenz. Für Sie war seit Ausstellungsdatum des Deutschen ATPL der Österreichische ATPL ungültig.
Das LBA möchte plötzlich nicht’s mehr von der Abmachung wissen und ich habe dem LBA vertraut, dass es als durchführende Behörde den Lizenztransfer professionell erledigen würde. Dort wurde mir damals gesagt, die Rücksendung der alten Lizenz sollte Zeitnah erfolgen und man setze mir eine Frist, die ich eingehalten habe.
Von der Austrocontrol in Österreich hat man mir nach etwa 2 Wochen nur bestätigen können, dass mein Österreichischer ATPL jetzt ungültig sei – zu einem Datum wollte man sich nicht äussern.

Das LBA meint, dass mein Deutscher ATPL seit Zustellung gültig gewesen sei – jedoch auch hier bekomme ich keinen schriftlichen Bescheid. Die Zustellung erfolgte ohne Einschreiben und aufgrund falscher Adresse wurde der Brief erst Wochen später gefunden.

Mein Arbeitgeber bezahlt mich nicht mehr und droht mir mit der Kündigung.

Laut JAR-FCL hätte ich jedoch zu KEINEM ZEITPUNKT 2 Lizenzen besitzen dürfen – das LBA hätte erst die Österreichische Lizenz zurückfordern müssen und dann die Deutsche mir zuschicken. Laut Rechtsauskunft hatte die Deutsche Lizenz keine Gültigkeit wegen diesem Paragrafen, auf den ich bei der Zusendung hingewiesen wurde (§ 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt).
Die Ausstellung erfolgte nicht entsprechend der JAR und war daher ungültig, bis die Konditionen eingetroffen sind (Rücksendung der Österreichischen Lizenz).

Jetzt Frage ich mich, war vielleicht für einen gewissen Zeitraum überhaupt keine Lizenz gültig? Österreich will sich zu diesem Fall nächste Woche äussern, da müssen sich wohl erst sämtliche Rechtsanwälte zusammensetzen um diesen Fall zu klären.

Hat jemand vielleicht Vorschläge? Bei wem kann ich mich beschweren – wer ist hierfür beim LBA zuständig?

Ich Danke für jeden Hinweis und ich werde mich wieder melden, wie die Sache ausgegangen ist!!!!!

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