Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Kandel vom 31.10.2011 zum Az. 1 C 301/11 kann ein Vermieter zwar grundsätzlich die Miete auch durch Angabe von Vergleichswohnungen erhöhen, doch müssen die drei von ihm hierzu benannten Vergleichswohnungen tatsächlich auch vergleichbar sein.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Miete für eine 129m² große Wohnung durch Angabe von drei Vergleichswohnungen anheben wollen, wobei zwei der Vergleichswohnungen nur 70m² bzw. 77m² groß waren.

Das Amtsgericht Kandel hat hier ganz klar dem Vermieter eine Absage für dieses Mieterhöhungsbegehren erteilt, da die Vergleichswohnungen im Sinne des Gesetzes gar keine Vergleichswohnungen sind, da sie aufgrund der deutlich abweichenden Größe als nicht vergleichbar einzustufen seien.

Von einem Vermieter kann zwar nicht verlangt werden, dass er Vergleichswohnungen mit identischer Größe beschafft, doch müssen die Wohnungen im Großen und Ganzen vergleichbar sein. Eine prozentuale Abweichung von 40% bzw. im vorliegenden Fall sogar 47% sei entschieden zu viel, so das Amtsgericht Kandel.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg

 

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