Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 16.05.2014 zum Aktenzeichen 17 C 443/13 kann ein gewerblicher Großvermieter von seinem Mieter keine Inkassokosten ersetzt verlangen, die dadurch angefallen sind, dass er zur Beitreibung von Mietrückständen ein Inkassounternehmen eingeschaltet hat. Das Gericht hat entschieden, dass der Vermieter die Anmahnung ausstehender Mieten als Großvermieter in Eigenorganisation zu erbringen hat und hierfür keine zusätzlichen Kosten fordern kann. Er kann dem Mieter hierfür weder eigene Verwaltungskosten auferlegen noch vom Mieter die Inkassokosten ersetzt verlangen, die er dadurch hatte, dass er die Anmahnung rückständiger Mieten einem Inkassounternehmen übertragen hatte.

Als Großvermieter hat er selbst geschulten Personal vorzuhalten, das entsprechende Mahnungen schreiben kann. Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten können nicht auf den Mieter überbürdet werden.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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