Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Dortmund vom 12.10.2011 zum Aktenzeichen 411 C 3364/11 ist der Vermieter ausnahmsweise entgegen der sonstigen BGH-Rechtsprechung verpflichtet, seinem Mieter Kopien der Belege der Betriebskostenabrechnung zur Verfügung zu stellen, wenn der Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Vermieter zur Belegeinsicht aufzusuchen.

Im vorliegenden Fall verlangte der Vermieter von seiner 82-jährigen Mieterin Nachzahlungen aus diversen Betriebskostenabrechnungen. Die Mieterin ist in ihrem Alter schon sehr gebrechlich und auch sehbehindert. Außergerichtlich hatte der Mieterverein für sie mit dem Vermieter korrespondiert, und der Vermieter hatte sich geweigert, der Mieterin die Belege, die den Abrechnungen zugrunde liegen, gegen Vergütung der Kopierkosten zu übersenden. Er verwies auf das Belegeinsichtsrecht des Mieters vor Ort beim Vermieter.

Das Amtsgericht Dortmund gab der Mieterin Recht, die die Nachzahlung schon deshalb nach Auffassung des Gerichtes nicht bezahlen muss, weil der Vermieter ihr zuvor keine Belegeinsicht durch Übersendung von Kopien gewährt hatte.

Das Amtsgericht Dortmund war der Auffassung, dass der Vermieter in Ausnahmefällen doch Belegkopien zur Verfügung stellen und übersenden muss, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Belege unzumutbar ist. Einen solchen Ausnahmefall sah das Gericht hier bei der Mieterin, da sie aufgrund ihres hohen Alters und der zusätzlichen Sehbehinderung nicht in der Lage war, den Vermieter aufzusuchen.

 

mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg