Das Bundesmeldegesetz ist geändert worden, vgl. § 19 Bundesmeldegesetz.

Ab 01.11.2015 ist die Vermieterbescheinigung wieder eingeführt worden. Der Vermieter ist künftig als Wohnungsgeber wieder verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung seiner Mieter mitzuwirken. Dies bedeutet, dass sich ein Mieter beim Einwohnermeldeamt nur an- oder abmelden kann, wenn er eine entsprechende Bestätigung des Wohnungsgebers / Vermieters vorlegt. Umgekehrt ist der Vermieter verpflichtet, eine solche Bestätigung für den Mieter auszustellen, damit dieser sich an- bzw. abmelden kann.

Der Vermieter hat gem. § 19 Bundesmeldegesetz auch das Recht, durch Rückfrage bei der Meldebehörde zu klären, ob sich die meldepflichtige Person tatsächlich an- bzw. abgemeldet hat.

Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Wenn der Vermieter die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, hat er mit einem Bußgeld von bis zu € 1.000,00 zu rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss sogar mit einer Geldbuße von bis zu € 50.000,00 rechnen.

Der Vermieter muss der Meldebehörde auf Verlangen auch mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.

Das neue Melderecht soll dafür sorgen, dass den typischen Scheinanmeldungen wirksamer begegnet werden kann. Häufig wohnen Hartz-IV-Empfänger als Lebenspartner zusammen, wirtschaften gemeinsam und würden dann eigentlich weniger Unterstützung vom Staat erhalten, da sie eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Haushalt bilden. Wenn sei sich getrennt anmelden, z.B. einer bei der Großmutter, lässt sich diese Kürzung der staatlichen Gelder geschickt vermeiden.

Solche Scheinanmeldungen werden künftig schwieriger bzw. sind dann mit einem erheblichen Bußgeld (bis € 50.000,00) bedroht.

Gleiches gilt für Scheinanmeldungen, die vorgenommen werden, damit das eigene Kind in einem anderen Bundesland zur Schule gehen kann, wenn die Eltern dort eigentlich gar nicht wohnen. Gern werden diese Kinder dann bei einem Freund oder einer Tante angemeldet, leben dort aber nicht wirklich.

Mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, weitere Infos unter www.brueggemann-hinners.de