Der BGH (Urteil vom 12.01.2011 – VIII ZR 346/09) hatte wieder einmal über die Frage zu entscheiden, ob einem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB zusteht, bevor er dem Verkäufer das Recht auf Nacherfüllung aus § 439 BGB einräumt.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, die als gewerbliche Restwertkäuferin tätig ist, von der Beklagten einen unfallbeschädigten Pkw in einer Internet-Restwertbörse gekauft.
Auf einem der von der Beklagten ins Internet gestellten Fotos war eine Standheizung zu sehen, die allerdings in der Beschreibung des Fahrzeuges nicht als Zusatzausstattung angegeben war und nach dem Willen der Beklagten auch nicht mit veräußert werden sollte.
Die Klägerin hat sodann den Zuschlag im Rahmen der Ersteigerung über das Fahrzeug bekommen und das Fahrzeug erworben.
Bevor diese das Fahrzeug bei der Beklagten abgeholt hatte, hatten Mitarbeiter der Beklagten die Standheizung ausgebaut.
Die Klägerin begehrt nunmehr mit der erhobenen Klage die Erstattung der Kosten, die für den Erwerb einer entsprechenden Standheizung erforderlich gewesen sind.
Sowohl die erste als auch die zweite Instanz haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat diese Entscheidungen bestätigt und die Revision der Klägerin verworfen.
Der BGH hat entschieden, dass es stets erforderlich ist, dem Verkäufer das „Recht der zweiten Andienung“ einzuräumen. Im streitgegenständlichen Falle hätte die Käuferin die Verkäuferin daher zunächst auffordern müssen, die Standheizung wieder einzubauen. Erst wenn die Verkäuferin sich geweigert hätte, diese Nacherfüllung vorzunehmen, wäre die Käuferin berechtigt gewesen, die Verkäuferin auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH einmal mehr bestätigt, dass es ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers ist, der Nacherfüllung Vorrang vor etwaigen Rechten auf Schadenersatz oder Rücktritt bzw. Minderung einzuräumen. Jeder Käufer wird daher gehalten sein, zunächst auf Nacherfüllung zu bestehen, bevor er weitergehende Rechte gegen den Verkäufer geltend macht.
mitgeteilt durch Rechtsanwalt Jan Kröger, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg