Das OLG Oldenburg hat sich im Rahmen eines Gebrauchtwagensverkaufs in Form eines Verkaufs „im Kundenauftrag“ damit befasst, wer eigentlich Vertragspartner ist.

Es hat dem Händler klargemacht, dass bei dem zu beurteilenden Vertragsschluss für den Kunden nicht klar gewesen ist, dass hier ein Verkauf „im Kundenauftrag“ vorgelegen hätte, so dass dieser die Klage des Kunden anerkannt hat. Es ist insofern nicht einmal zu einem Urteil gekommen.

Was ist hier schiefgegangen?

Der Händler hatte einen VW Multivan im Internet angeboten. In der Internet Anzeige war im Kopf Der Name des Autohauses genannt, im klein gedruckten fand sich der Hinweis, dass das Fahrzeug „im Kundenauftrag“ angeboten werde.

Der Kunde, der nicht perfekt Deutsch sprach, kam persönlich zum Händler, besprach den Verkauf, einigte sich mit dem Händler, dass dieser noch den Auspuff und die Dichtungen reparieren werde und erschien eine Woche später zur Vertragsunterzeichnung beim Händler. In dem schriftlichen Kaufvertrag war eine Privatperson aufgeführt. Der Händler unterschrieb mit dem Namen dieser Privatperson.

Es kam wie es kam musste, kurze Zeit später zeigte sich ein Kapital am Motorschaden. Der Kunde verklagte den Händler, das Landgericht wies die Klage ab, das OLG allerdings machte dem Händler klar, dass für den Kunden überhaupt nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Name der Privatperson nicht der Name des Händlers war. Insbesondere weil er auch zugesagt hat, vor Übergabe die sichtbaren Mängel zu beseitigen musste der Kläger davon ausgehen, dass hier ein Eigengeschäft des Händlers vorlag.

Insoweit ist dringend anzuraten, bei einem Kommissionsgeschäft schon in der Anzeige an prominenter Stelle herauszustellen: „im Kundenauftrag zu verkaufen“

gleichfalls ist darauf zu achten, dass dieses im Kaufvertrag ebenfalls deutlich wird und dass im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen nicht der Eindruck erweckt wird, dass man selbst Vertragspartner sei, in dem man beispielsweise die Mängelbeseitigung im eigenen Namen zusagt.

Dies wäre im Übrigen gegebenenfalls auch ein Hinweis darauf, dass der Verkauf im Kundenauftrag nur zum Schein erfolgt, um die Gewährleistung auszuschließen und dass in Wirklichkeit wirtschaftlich ein Eigengeschäft vorliegt.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg