Häufig gibt es Streit zwischen Versicherer und Versichertem in der Kaskoversicherung, wenn der Versicherer einwendet, der Schaden sei ein nicht versicherter Betriebsschaden.

Ein Betriebsschaden ist kein ersatzpflichtiger Schaden in der Kaskoversicherung. Dieses ist im ersten Moment für den Versicherten schwer zu verstehen, da er eine Kaskodeckung gerade abgeschlossen hat, um bei einer Beschädigung Ersatz zu erhalten. Besonders schwierig wird die Abgrenzung bei Fällen, wo Auslöser eines Schadensfalles ein (nicht versicherter) Betriebsschaden ist, der dann aber zu einem (versicherten) Kaskoschaden führt. Wenn beispielsweise bei einem Flugzeug oder einem sonstigen Luftfahrzeug ein kapitaler Motorschaden eintritt und hierdurch eine Notlandung notwendig wird, die missglückt, so dass ein Totalschaden entsteht, so ist der Schaden an dem Flugzeug versichert, nicht aber der eingetretene Motorschaden. Dieses wird mit folgender Kontrollüberlegung auch ohne Weiteres nachvollziehbar:

Wäre der Motorschaden beim Warmlaufen vor dem Hangar geschehen, wäre jedem klar, dass ein unversicherter technischer Defekt vorliegt. Nur im Zusammenspiel mit dem Flugunfall wird die Sache etwas schwieriger nachzuvollziehen, weil auch die Abgrenzung komplex ist.

Dogmatisch leitet sich die Abgrenzung des Betriebsschadens aus den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ab. Hier kommt es auf das individuelle Bedingungswerk an. In den Kraftfahrt-Kaskobedingungen ist in den meisten Versicherungsbedingungen in § 12 AKB geregelt, dass ein Betriebsschaden nicht von der Vollkasko gedeckt ist, ein Betriebsschaden liegt danach vor, wenn ein Schaden durch normale Abnutzung oder Materialfehler entstanden ist. In den Luftfahrt-Kaskoversicherungen, beispielsweise den AVB 400/2008, ist unter Ziffer 3 geregelt, dass Schäden durch innere Betriebsvorgänge, Verschleiß, Alterung nicht gedeckt sind.

Entscheidend ist hier der ganz individuelle Wortlaut der entsprechenden Klausel. Grundsätzlich ist aber zwischen innerer und äußerer Ursache abzugrenzen. Der Motorschaden ist eine innere Ursache, der Auslöser des Schadens liegt im Luftfahrzeug und den entsprechenden technischen Systemen selbst begründet.

Wenn dann aufgrund des Motorausfalls eine Notlandung notwendig wird, die Notlandefläche aber nicht ausreicht und das Flugzeug beispielsweise ein Notlandefeld überschießt und zerstört wird, so ist der Wert des Flugzeuges zu ersetzen – mit Ausnahme allerdings des Triebwerkes bzw. aller Teile, die durch das Triebwerk beschädigt worden sind. Die Schäden des Triebwerkes sind nämlich nicht versichert, da eine innere Schadensursache vorliegt. Zu dem Zeitpunkt, wo das Luftfahrzeug die Bahn überschoss, hat das Luftfahrzeug also kein funktionierendes Triebwerk mehr, dieses ist nicht durch das von außen wirkende Ereignis beschädigt worden, sondern vorher durch die innere Ursache.

Demgemäß muss man sich bei einem Betriebsschaden den eingetretenen Schaden sehr genau ansehen und genau prüfen, welche Beschädigung durch die innere Ursache herbeigeführt wurde und welche durch äußere Einwirkung.

 

Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg, www.brueggemann-hinners.de; Mail: info(at)brueggemann-hinners.de

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