Nach einem Urteil des Amtsgerichts Schorndorf vom 05.07.2012 zum Aktenzeichen 6 C 1166/11 lässt sich im Mietvertrag über eine Mietvertragsklausel nicht pauschal regeln, dass sämtliche Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft automatisch auch für den Mieter verbindlich sind.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter einer Eigentumswohnung von seinem Mieter verlangt, dass dieser ein Katzengitter entfernt, das er am Balkon montiert hatte. Dies aus dem Grunde, weil zuvor die Eigentümerversammlung per Beschluss die Entfernung des Katzengitters forderte. Im Mietvertrag des Mieters gab es eine Klausel, dass sämtliche Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft, die mehrheitlich gefasst werden, für den Mieter verbindlich sein sollen und eine Änderung des Mietverhältnisses bewirken.

Der Mieter hat sich gegen die Entfernung des Katzengitters gewehrt und sich dahingehend eingelassen, dass die Klausel unwirksam ist.

Das Amtsgericht Schorndorf gibt dem Mieter recht – er kann sein Katzengitter behalten.

Der Beschluss der Eigentümerversammlung ist für ihn nicht verbindlich. Die Klausel, wonach alle WEG-Beschlüsse automatisch auch für den Mieter gelten sollen, ist unwirksam, da sie für den Mieter nicht zumutbar ist.

Einen Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB kann der Vermieter auch nicht geltend machen, denn im vorliegenden Fall war das Katzengitter auf der Rückseite des Hauses montiert und konnte nur vom Parkplatz hinter dem Haus eingesehen werden. Es gab nur wenige umliegende Fenster, aus denen überhaupt eine Sicht auf das Katzengitter möglich war. Damit stellt das Katzengitter nach Auffassung des Gerichtes keine optische Beeinträchtigung dar, deren Beseitigung der Vermieter fordern könnte.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de, weitere Rechtsprechung zum Luftrecht unter www.luftrecht24.de

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