Nach einem Urteil des Landgerichtes Darmstadt vom 06.09.2013 zum Aktenzeichen 6 S 17/13 kann ein Mieter die Miete mindern, wenn sein Teppichboden Wellen schlägt.

Im vorliegenden Fall war der Teppichboden des Mieters zwölf Jahre alt und verschlissen. Der Mieter hatte deshalb die Miete gemindert, und zwar um 5 %, da sich der Mangel auf ein Zimmer beschränkte und die übrigen Zimmer nicht betroffen waren.

Der Vermieter war der Auffassung, dass Wellenbildung nur eine optische – minimale – Beeinträchtigung ist, die die Tauglichkeit des Mietobjektes nicht beeinträchtigt und damit nicht zur Mietminderung berechtigt. Das Landgericht Darmstadt sah dies anders, denn Wellenbildung bedeutet auch Stolpergefahr. Nach Auffassung des Gerichts war die 5 %ige Mietminderung in Ordnung.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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