Nach einem BGH-Urteil vom 11.06.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 349/13 kann der Vermieter einem Mieter, der aufgrund eines Auslandsaufenthaltes beruflich für einige Zeit seine Wohnung nicht nutzen kann, die Untervermietung der Wohnung nicht verbieten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mieter nicht die komplette Wohnung untervermietet, sondern sich ein Zimmer zurückbehält und nur Teile der Wohnung weitergibt.

Im vorliegenden Fall musste der Mieter aus beruflichen Gründen für zwei Jahre ins Ausland und fragte daher beim Vermieter an, ob er Teile der Wohnung untervermieten dürfe. Der Vermieter erteilte die Erlaubnis nicht. Der Mieter klagte auf Zustimmung zur Untervermietung und gewann. In der Zeit, in der er mit dem Vermieter um die Genehmigung gestritten hat, hatte er keine Untervermietung vorgenommen, aus Angst, ansonsten eine Kündigung des Mietverhältnisses zu riskieren. Der Mieter verlangt daher für diese Zeit, in der er nach dem Urteil eben doch hätte vermieten dürfen, jetzt entgangenen Gewinn für die Miete, die der Untermieter in dieser Zeit schon gezahlt hätte.

Der BGH gibt dem Mieter Recht. Der Vermieter muss den entgangenen Untermietzins als Schadenersatz an den Mieter zahlen. Dadurch, dass der Vermieter die Untervermietungserlaubnis rechtswidrig verweigert hat, hat er sich entsprechend schadenersatzpflichtig gemacht.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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