Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 25.06.2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 10/14 kann der Vermieter den gem. § 545 BGB erforderlichen Widerspruch gegen die stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses auch dadurch fristgerecht platzieren, dass er im Rahmen der Frist zwar keinen Widerspruch formuliert, aber eine entsprechende Klage einreicht, sofern diese demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wird.

Im vorliegenden Fall stritten der Vermieter eines Einfamilienhauses und der Vermieter desselben um den Bestand des Mietverhältnisses. Der Vermieter kündigte zum 31.07.2012 und hätte spätestens bis Mitte August 2012 einen Widerspruch gem. § 545 BGB formulieren müssen, da er wusste, dass sein Mieter nicht fristgerecht ausziehen würde.

Der Vermieter hat diesen Widerspruch nicht formuliert, aber am 07.08.2012 Räumungsklage eingereicht. Die Räumungsklage wurde allerdings erst am 22.09.2012 zugestellt.

Der Vermieter ist der Auffassung, dass er damit den Voraussetzungen des § 545 BGB Genüge getan hat, während der Mieter sich auf die 2-Wochen-Frist des § 545 BGB beruft und der Auffassung ist, dass sich das Mietverhältnis dadurch stillschweigend verlängert hat, dass ihm bis Mitte August jedenfalls keine Klage und kein Widerspruch zugestellt wurde.

Der BGH gibt dem Vermieter recht. Es genügt, wenn die Klage im Rahmen der Widerspruchsfrist des § 545 BGB, also hier bis Mitte August 2012, zumindest beim Gericht eingereicht wurde. Wenn sie dann „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wird, so genügt dies für die Einhaltung der Frist des § 545 BGB.

Der BGH hält dabei die Zeitspanne zwischen dem 07.08.2012 und dem 22.09.2012 für noch angemessen im Sinne von „demnächst zugestellt“.

mitgeteilt von Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg, nähere Informationen unter www.brueggemann-hinners.de

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