Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einer neuen Entscheidung vom 19.10.2011 dargelegt, dass es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG maßgeblich auf strafrechtliche Verurteilungen ankommt, die im Bundeszentralregister eingetragen sind. Das Verwaltungsgericht hat einerseits klargestellt, dass eine Verwertung im Rahmen der Zuverlässigkeit so lange erfolgen kann, wie die Tat nach §§ 51 BZRG, 52 BZRG und 47 Abs. 3 BZRG eingetragen bzw. nicht gelöscht ist. Das Gericht hat aber auch klargestellt, dass weniger schwerwiegende Taten, insbesondere, wenn sie zeitlich weit zurück liegen, durchaus auch weniger schwerwiegend zu gewichten sein können.

Insofern gilt:

Grundsätzlich können auch lange zurückliegende Taten im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung verwertet werden, wenn sie noch im Register vermerkt sind. Es ist aber eine Gesamtschau entscheidend, man kann keine formelle Grenze bei der Schwere der Verurteilung, der Tat oder dem seit der Tat vergangenen Zeitraum ziehen. Hier ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen und gegebenenfalls zugunsten des Antragstellers darzulegen, welche Hintergründe die Taten haben und ob diese gegebenenfalls keine luftrechtliche Unzuverlässigkeit generieren (im Ausnahmefall).

 

Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg

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