Kündigungsausschluss nicht länger als 4 Jahre – die Formulierung macht’s!

Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.08.2016 (Az.: VIII ZR 23/16) erneut festgehalten, dass in einem Formularmietvertrag (also einem vom Vermieter vorformulierten Mietvertrag) ein Verzicht auf die ordentliche Kündigung nicht länger als für die Dauer von 4 Jahren vereinbart werden kann. Anderenfalls ist die Formulierung im Mietvertrag unwirksam und der Mietvertrag kann auch vorher gekündigt werden.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde: (mehr …)

Von Sina, vor

Gesundheit geht vor: Notwendigkeit der Gesamtabwägung bei einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses

In seinem Urteil vom 09.11.2016, (Az. VIII ZR 73/16) beschäftigte sich der BGH mit dem Mietverhältnis einer 97 jährigen Mieterin, die seit vielen Jahren eine Wohnung bewohnte, nun aber schwer krank geworden war und in der Wohnung von einem Betreuer gepflegt wurde. Nachdem dieser den Vermieter beleidigt hatte, kündigte dieser die Wohnung fristlos und erhob Räumungsklage. Beleidigungen des Vermieters sind grundsätzlich als Grund für eine fristlose Kündigung anerkannt, § 543 Abs. 1 BGB. (mehr …)

Von Sina, vor

Der Stellplatz ist kein Lagerplatz für Getränkekisten

Das AG Stuttgart musste sich in dem Urteil vom 01.04.2016, Az. 37 C 5953/15, mit der Frage befassen, ob die Unterlassungsklage des Vermieters gegen den Mieter aufgrund des Abstellens von Getränkekisten in der Tiefgarage Erfolg hat.

Der Frage liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Mieter neben seinem Auto und Fahrrädern nunmehr auch Getränkekisten auf seinem in der Tiefgarage befindlichen Stellplatz deponierte.

Das AG Stuttgart gab  der Unterlassungsklage statt. Dabei stellte das AG insbesondere auf die Funktion eines Stellplatzes in Abgrenzung zu einer Garage ab:

Nach der Verkehrsanschauung ist ein Stellplatz dafür da, Kraftfahrzeuge einzustellen. Etwas anderes kann insofern gelten, als dass die Getränkekisten dem wirtschaftlichen Zweck des Autos dienen oder aber nach der Bestimmung entsprechend mit dem Kraftfahrzeug in einem räumlichen Verhältnis stehen. Getränkekisten sind jedoch laut Auffassung des AG Stuttgarts nicht als Zubehör des Kraftfahrzeugs zu werten, sodass die Funktion des Stellplatzes durch den Mieter verkannt wurde. (mehr …)

Von Sina, vor

Kündigung auch mit älteren Mietschulden möglich

Der BGH hatte sich mit Urteil vom 13.07.2016 (Az. VIII ZR 296/15) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges auch auf ältere Mietrückstände gestützt werden kann.

Hintergrund ist Folgender: Die Mieterin zahlte der Vermieterin für zwei Monate nicht den vereinbarten Mietzins, sodass die Vermieterin nach erfolgloser Mahnung den Mietvertrag kündigte, allerdings erst sieben Monate nach dem Auftreten der Rückstände.

Die Mieterin wendete ein, die gesetzliche Regelung des § 314 Abs.3  BGB („Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat) würde eine Kündigung erst nach sieben Monaten unmöglich machen. (mehr …)

Von Sina, vor