Ausbildungsunterhalt * Abi – Lehre – Studium * Kind, hättest Du doch Bescheid gesagt…

Kinder haben gegen die Eltern einen Anspruch auf eine Ausbildung, die ihrer Begabung, ihren Fähigkeiten, dem Leistungswillen und beachtenswerten Neigungen entspricht und zugleich sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewegt, §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB.

Wenn die Eltern ihrem Kind diese Ausbildung gewähren und den Lebensbedarf des Kindes während dieser Zeit gedeckt haben, besteht kein weiterer Anspruch auf Unterstützung während einer Zweitausbildung. (mehr …)

Testament auch für kinderlose Ehepaare ratsam

Oft sind Ehepaare der Meinung, dass sie kein Testament benötigen, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist. Sie gehen davon aus, dass der andere Ehegatte Alleinerbe sein wird.

Diese Annahme ist jedoch unzutreffend. Eheleute sind nämlich nicht miteinander verwandt. Dies hat zur Folge, dass der hinterbliebene Ehegatte zwar das so genannte „Ehegattenerbrecht“ für sich beanspruchen kann (regelmäßig in diesen Fällen 3/4 der Erbmasse). Im Übrigen aber bleibt es bei dem „normalen“ gesetzlichen Erbrecht unter Verwandten. Wenn also noch Verwandte des verstorbenen Ehegatten leben sollten – gleich welcher Ordnung, egal also ob Geschwister, Eltern, Cousin, etc. – dann ist der nächste Verwandte gleichfalls als Erbe berufen! (mehr …)

Von Sina, vor

Unterhalt bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bis zur Rechtskraft der Scheidung

Nach dem Wortlaut des Gesetzes bestimmt sich das Maß des nachehelichen Unterhaltes nach den so genannten „ehelichen Lebensverhältnissen“. Die Rechtsprechung hierzu wurde aber mehr und mehr ausgedehnt, richterrechtlich hieß es schließlich, dass die „ehelichen Lebensverhältnisse“ auch nach der Scheidung noch immer „wandelbar“ sind und dass somit Umstände, die erst nach der Scheidung auftreten, gleichwohl die ehelichen Lebensverhältnisse und damit das Maß des Unterhaltes beeinflussen.

Namentlich war diese Rechtsprechung bezogen auf den Fall der Wiederverheiratung. Der Umstand der Wiederverheiratung wirkte sich unmittelbar aus auch auf das Maß des Unterhaltes. Die Gerichte sind nämlich davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Unterhaltsbedarfes sowohl das Einkommen des geschiedenen Ehegatten, des Unterhaltspflichtigen als auch das Einkommen des neuen Ehegatten zusammen gezogen werden müsse und dieses dann durch drei geteilt wird (so genannte „Dreiteilung“). (mehr …)

Von Sina, vor
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