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Ungeplante Nachtlandung – Das schaffe ich noch!
SCAN6107_000 Artikel aus dem aerokurier 1/2011 mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
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1. Terminvereinbarung
Die Aufsichtsbehörde hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Termin. Wenn der Termin für den fliegerärztlichen Sachverständigen nicht zu arrangieren ist, dann kann er die Aufsichtsbehörde bitten, einen anderen Termin zu nennen.
2. Einsicht in Pilotenakten
Sofern die Aufsichtsbehörde vor dem Aufsichtsbesuch eine Liste mit Namen von Piloten übersendet, in deren Patienten-Akten Einsicht beim Aufsichtsbesuch gewünscht wird, so ist dieses rechtswidrig.
Nach § 24 e Abs. 7 LuftVZO darf die aufsichtsführende Stelle ausschließlich anonymisiert Einsicht in medizinische Daten erhalten.
Dies bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde nicht unter Bezugnahme auf einen Bewerber dessen Akte zur Einsicht verlangen darf.
Hierfür gibt es nur eine Ausnahme: (mehr …)
Januar adler 2011 Artikel ab Seite 6 mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann & Hinners, Hamburg
In einem Luftfahrtunternehmen sind nach EU-OPS 1.965 Piloten in alle 6 Monate einer Befähigungsüberprüfung zu unterziehen. Die Gültigkeit der Befähigungsüberprüfung beträgt dann 6 Kalendermonate zuzüglich des verbleibenden Rests des Ausstellungsmonats.
Viele Luftfahrtbehörden haben das Ansinnen, selbst die Personen zu bestimmen, die die Befähigungsüberprüfung durchführen dürfen. Gern werden hier die eigenen Mitarbeiter der Luftfahrtbehörde eingesetzt.
Begründet wird dies mit einer angeblichen Verobjektivierung. Hier besteht seitens des Luftfahrtunternehmers allerdings der Verdacht, dass die Mitarbeiter der Luftfahrtbehörde nur Flugstunden bekommen sollen. (mehr …)