Mieterhöhung gem. § 558 BGB – Überschreitung des Mittelwertes nach Wärmedämmung

Bei Mieterhöhungen gem. § 558 BGB ist es in Hamburg schwierig, den Mittelwert des Mietenspiegels zu überschreiten, wenn man für die Wohnung keine besondere Ausstattung (neues Bad, Einbauküche, Parkett o.ä.) nachweisen kann. Bisher reichte es nicht, vorzutragen, man habe eine Wärmedämmung für die Fassade vorgenommen, weil die Gerichte die pauschale Behauptung einer Energieeinsparung nicht gelten ließen. Nach Auffassung der Gerichte führt die Wärmedämmung für den Mieter zu keiner Komfortverbesserung in den Wohnräumen.

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Verpflichtung des Vermieters zur Erstellung einer „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“?

Umstritten war bisher, ob der Vermieter seinen ausziehenden Mietern eine offizielle „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ erteilen muss, wenn diese gekündigt haben und im Begriff sind, eine neue Wohnung zu suchen. Eine solche Bescheinigung beinhaltet die definitive, endgültige Erklärung des Vermieters, dass seine Mieter bei ihm keine Mietschulden mehr besitzen. Diese – oft voreilig Weiterlesen…

Von Sina, vor

Vermieterkündigung ohne Einhaltung der Sperrfrist bei Wohnungsumwandlung

§ 577 a BGB enthält bekanntlich eine Sperrfrist, wonach der Vermieter Wohnungen, die in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, erst nach Ablauf einer bestimmten Frist – in Hamburg sind es zehn Jahre – kündigen kann. Um diesen teilweise sehr lästigen Kündigungsschutz für Mieter umgehen zu können, hatte der Vermieter nur die Möglichkeit, mit dem Mieter eine – oft teuer bezahlte – Aufhebungsvereinbarung zu treffen.

Inzwischen hat der BGH in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kündigungssperrfrist aus § 577 a BGB zwar weiterhin für Eigendarfskündigungen gilt, nicht aber zum Beispiel für den Fall, dass ein Vermieter die zu kündigende Wohnung für ein Au-Pair-Mädchen benötigt, das seinem Haushalt bisher nicht angehört hat.

Ein geschickter, aber nachvollziehbarer Schachzug, der für so manchen Vermieter hilfreich sein kann. Zur Erinnerung: Gemäß § 573 Abs. 1 Ziff. 2 BGB kann der Vermieter wegen Eigenbedarfs nur kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder (bisher schon vorhandene) Angehörige seines Haushaltes benötigt. Dies trifft auf ein bisher noch nicht dem Haushalt angehörendes Au-Pair-Mädchen, das erst eingestellt werden soll, natürlich nicht zu, so dass offizieller Kündigungsgrund des Vermieters also auch nicht § 573 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ist. Offizieller Kündigungsgrund für das Au-Pair-Mädchen kann hier nur § 573 Abs. 1 BGB sein, wonach der Vermieter kündigen kann, wenn allgemein ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt. (mehr …)