Schonfristzahlung macht gem. § 569 BGB nur die fristlose Kündigung unwirksam

Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss vom 23. Februar 2016 zum Az. VIII ZR 321/14 erneut bestätigt, dass eine Schonfristzahlung gemäß § 569 BGB nur die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zu Fall bringt, nicht aber die fristgemäße.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter wegen Mietrückständen nicht nur fristlos, sondern auch fristgemäß gekündigt. Der Mieter hatte im Rahmen der Schonfrist des § 569 III Nr. 2 BGB die Mietrückstände rechtzeitig ausgeglichen und verlangte nun Fortsetzung des Mietverhältnisses. (mehr …)

Von Sina, vor

Schönheitsreparaturen: Wer muss den Zustand der Wohnung bei Mietbeginn beweisen?

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.08.2015 zum AZ: 63 S 114/14 ist unter Berücksichtigung der neuen BGH-Rechtsprechung vom 18.03.2015 bekanntlich hinsichtlich der Schönheitsreparaturverpflichtung eines Mieters immer danach zu unterscheiden, ob der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn renoviert oder unrenoviert erhalten hat.

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien exakt um diese Frage gestritten.

Die Schönheitsreparaturklausel als solche war wirksam, doch kann sie den Mieter nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung vom 18.03.2015 natürlich nur dann zur Durchführung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis verpflichten, wenn der Mieter die Wohnung bei Mietbeginn tatsächlich auch frisch dekoriert erhalten hat. (mehr …)

Von Sina, vor

Bei Mieterhöhung gemäß § 558 BGB keine Widerrufsbelehrung erforderlich

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 27.10.2015 zum Aktenzeichen 5 C 267/15 ist der Vermieter bei einem Mieterhöhungsverlangen, das er nach den Vorschriften §§ 558 ff. BGB fertigt, nicht verpflichtet, eine Widerrufsbelehrung beizufügen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter eines Einfamilienhauses vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt. Der Mieter stimmte dem Mieterhöhungsverlangen zunächst schriftlich zu und verwendete dabei die vom Vermieter vorbereitete Zustimmungserklärung. Anschließend zahlte er auch ordnungsgemäß die erhöhte Miete. Drei Monate später erklärte er indes den Widerruf seiner Zustimmungserklärung und berief sich darauf, dass das Mieterhöhungsverlangen ein Fernsabsatzgeschäft im Sinne vom § 312 c BGB sei, das er über § 312 g BGB widerrufen könne, da der Vermieter keine Widerrufsbelehrung beigefügt habe. (mehr …)

Von Sina, vor

Lüften der Wohnung: Viermal täglich ist zumutbar

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 16.01.2015, Aktenzeichen 2-17 S 51/14 ist es für einen Mieter zumutbar, die Wohnung viermal am Tag zu lüften.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter die Miete gemindert, weil in seiner Wohnung Schimmel aufgetreten war. Ein gerichtlich bestellter Gutachter hat als Schimmelursache falsches Lüftungsverhalten des Mieters festgestellt. Nach Auffassung des Gutachters wäre der Schimmel nicht aufgetreten, wenn der Mieter täglich drei- bis viermal ein Stoßlüften in der Wohnung vorgenommen hätte. (mehr …)

Von Sina, vor