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	<title>Blog - Recht - Urteile - Entscheidungen</title>
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		<title>Flugdienst und Ruhezeiten &#8211; Welche Regelungen gelten eigentlich?</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 09:37:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Luftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ruhezeiten]]></category>

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		<description><![CDATA[Grundsätzlich sind Flugdienst und Ruhezeiten nur in gewerblichen Luftfahrtunternehmen verbindlich. Hier gilt vorrangig die Regelung im OM (Operational Manual), regelmäßig im Part &#8220;A&#8221;. Basierend auf den Regelungen der EU-OPS kann man nach folgendem Schema rechnen: Grundsatz: Flug-Dienst-Zeit (FDZ) 13 Stunden Drei Legs oder mehr?: Ab dem dritten Leg minus 30 Minuten pro Leg maximal minus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.rechtsurteile.com/wp-content/2012/05/Standard1.jpg"><img class="alignleft  wp-image-887" title="Standard" src="http://www.rechtsurteile.com/wp-content/2012/05/Standard1-150x150.jpg" alt="" width="54" height="54" /></a>Grundsätzlich sind Flugdienst und Ruhezeiten nur in gewerblichen Luftfahrtunternehmen verbindlich. Hier gilt vorrangig die Regelung im OM (Operational Manual), regelmäßig im Part &#8220;A&#8221;.</p>
<p>Basierend auf den Regelungen der EU-OPS kann man nach folgendem Schema rechnen: <span id="more-886"></span></p>
<p>Grundsatz: Flug-Dienst-Zeit (FDZ) 13 Stunden</p>
<p>Drei Legs oder mehr?: Ab dem dritten Leg minus 30 Minuten pro Leg maximal minus 2 Stunden</p>
<p>Beginnt die FDZ zwischen 2.00 Uhr und 5.59 Uhr lokal?: dann 100% der Überschneidung abziehen, maximal minus 2 Stunden</p>
<p>Endet die FDZ zwischen 2.00 Uhr und 5.59 Uhr lokal: dann 50% der Überschneidung abziehen, maximal minus 2 Stunden</p>
<p>Verlängerung: maximal zweimal in sieben Tagen kann eine Stunde verlängert werden, allerdings nur, wenn nicht mehr als sechs Legs geflogen werden und die Flugdienst- und Ruhezeit nicht zwischen 2.00 Uhr und 5.59 Uhr endet bzw. wenn ja, dann ist eine Verlängerung bei einer Überschreitung von maximal 2 Stunden möglich, wenn maximal vier Legs geflogen wurden und bei einer Überschreitung von unter 2 Stunden, wenn nur zwei Legs geflogen wurden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, Hamburg</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2012051401</p>
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		<title>Luxussteuer in Italien &#8211; Reisewarnung bleibt bestehen</title>
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		<pubDate>Mon, 07 May 2012 08:31:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Luftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Luxussteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Das italienische Parlament hat ein Gesetz eingebracht, nach der eine Luxussteuer für Luxusgüter erhoben wird, das heißt für Autos, Flugzeuge und Motoryachten. Ist man mit einem Luftfahrzeug mehr als zwei Tage in Italien, muss man diese Luxussteuer zahlen, die mehrere 1.000,00 € ausmacht. Eine derartige Steuer widerspricht dem geltenden Luftrecht. Insbesondere widerspricht es auch den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.rechtsurteile.com/wp-content/2012/05/Standard.jpg"><img class="alignleft  wp-image-883" title="Standard" src="http://www.rechtsurteile.com/wp-content/2012/05/Standard-150x150.jpg" alt="" width="54" height="54" /></a>Das italienische Parlament hat ein Gesetz eingebracht, nach der eine Luxussteuer für Luxusgüter erhoben wird, das heißt für Autos, Flugzeuge und Motoryachten. Ist man mit einem Luftfahrzeug mehr als zwei Tage in Italien, muss man diese Luxussteuer zahlen, die mehrere 1.000,00 € ausmacht. <span id="more-882"></span></p>
<p>Eine derartige Steuer widerspricht dem geltenden Luftrecht. Insbesondere widerspricht es auch den Regelungen des EU-Vertrages zum freien Warenverkehr und dem Recht auf ungehinderte Bewegungsfreiheit innerhalb der EU.</p>
<p>Insofern hat es auch massive Proteste von Piloten, sämtlichen europäischen AOPAs gegeben.</p>
<p>Zur Zeit scheint es fraglich zu sein, ob die Steuer wirklich Bestand haben soll.</p>
<p>Praktisch dürfte das Steueraufkommen auch nicht sonderlich hoch werden, da kaum jemand jährlich € 4.000,00 für eine Cessna 172 bezahlen wird. Für jemanden, der einfach nur für ein paar Tage Italien bereisen will, wird dieser Betrag schon gar nicht in Betracht kommen.</p>
<p>Zur Zeit aber ist das Gesetz formell noch in Kraft und ein Flug nach Italien kann schnell mit einigen 1.000,00 € Steuerkosten enden. Insofern sollte man zur Zeit von einem derartigen Besuch absehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, Hamburg</p>
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		<title>EUGH stärkt die Rechte der Piloten – das Urlaubsentgelt umfasst auch Zulagen</title>
		<link>http://www.rechtsurteile.com/allgemein/eugh-starkt-die-rechte-der-piloten-das-urlaubsentgelt-umfasst-auch-zulagen/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 07:49:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Luftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsentgelt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einer Entscheidung vom 15. September 2011 festgestellt, dass Linienpiloten während ihres Jahresurlaubes nicht nur Anspruch auf ihr Grundgehalt haben, sondern dass, wenn sie zusätzlich eine Flugstunden- oder Abwesenheitszulage erhalten, diese anteilig auch dem Urlaubsentgelt zuzuschlagen ist. Die anderslautende arbeitsvertragliche Regelung der British Airways ist vom EUGH in seiner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.rechtsurteile.com/wp-content/2012/04/Standard1.jpg"><img class="alignleft  wp-image-879" title="Standard" src="http://www.rechtsurteile.com/wp-content/2012/04/Standard1-150x150.jpg" alt="" width="54" height="54" /></a>Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einer Entscheidung vom 15. September 2011 festgestellt, dass Linienpiloten während ihres Jahresurlaubes nicht nur Anspruch auf ihr Grundgehalt haben, sondern dass, wenn sie zusätzlich eine Flugstunden- oder Abwesenheitszulage erhalten, diese anteilig auch dem Urlaubsentgelt zuzuschlagen ist.</p>
<p>Die anderslautende arbeitsvertragliche Regelung der British Airways ist vom EUGH in seiner Entscheidung als rechtswidrig angesehen worden.</p>
<p>Der EUGH hat festgestellt, dass Bestandteile des Gesamtentgeltes, die nur gelegentlich anfallende Kosten oder Nebenkosten decken, nicht in das Urlaubsentgelt einzurechnen sind, aber Zusatzzahlungen, die regelmäßig anfallen, sehr wohl.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, mitgeteilt durch Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2012043001</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ausstattungsmerkmale bei Mieterhöhungen: Dielenboden ist kein Parkett</title>
		<link>http://www.rechtsurteile.com/allgemein/ausstattungsmerkmale-bei-mieterhohungen-dielenboden-ist-kein-parkett/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 14:07:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[63 S 220/11]]></category>
		<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Parkett]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Berlin vom 09.12.2011 zum Aktenzeichen 63 S 220/11 ist Dielenboden nicht mit Parkett gleich zu setzen. Der Vermieter einer Wohnung in Berlin hatte seinem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen präsentiert, indem er bei der Einordnung der Wohnung das Sondermerkmal &#8220;hochwertiger Bodenbelag&#8221; als gegeben erachtete. Im Berliner Mietenspiegel ist das Sondermerkmal &#8220;hochwertiger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Berlin vom 09.12.2011 zum Aktenzeichen 63 S 220/11 ist Dielenboden nicht mit Parkett gleich zu setzen. <span id="more-875"></span></p>
<p>Der Vermieter einer Wohnung in Berlin hatte seinem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen präsentiert, indem er bei der Einordnung der Wohnung das Sondermerkmal &#8220;hochwertiger Bodenbelag&#8221; als gegeben erachtete. Im Berliner Mietenspiegel ist das Sondermerkmal &#8220;hochwertiger Bodenbelag&#8221; dahingehend definiert, dass es sich dabei um Parkett, Natur- oder Kunststein, Fliesen oder einen gleichwertigen Bodenbelag handeln muss.</p>
<p>Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der gewachste Dielenboden, der sich in der Wohnung des Mieters befindet, nicht mit Parkett gleich zu setzen ist und daher nicht als hochwertiger Bodenbelag im Sinne des Mietenspiegels anzusehen ist. Abgeschliffener und gewachster Dielenboden ist nach Auffassung des Landgerichtes Berlin in Bezug auf Aussehen, Qualität und Haltbarkeit nicht mit den im Mietenspiegel erwähnten Beispielen vergleichbar, insbesondere nicht mit einem Parkettboden.</p>
<p>mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, Hamburg</p>
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		<title>Wann ist ein Schaden am Flugzeug nicht versicherter Betriebsschaden?</title>
		<link>http://www.rechtsurteile.com/allgemein/wann-ist-ein-schaden-am-flugzeug-nicht-versicherter-betriebsschaden/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Apr 2012 14:28:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Luftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsschaden]]></category>

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		<description><![CDATA[Häufig gibt es Streit zwischen Versicherer und Versichertem in der Kaskoversicherung, wenn der Versicherer einwendet, der Schaden sei ein nicht versicherter Betriebsschaden. Ein Betriebsschaden ist kein ersatzpflichtiger Schaden in der Kaskoversicherung. Dieses ist im ersten Moment für den Versicherten schwer zu verstehen, da er eine Kaskodeckung gerade abgeschlossen hat, um bei einer Beschädigung Ersatz zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.rechtsurteile.com/wp-content/2012/04/Standard.jpg"><img class="alignleft  wp-image-872" title="Standard" src="http://www.rechtsurteile.com/wp-content/2012/04/Standard-150x150.jpg" alt="" width="54" height="54" /></a>Häufig gibt es Streit zwischen Versicherer und Versichertem in der Kaskoversicherung, wenn der Versicherer einwendet, der Schaden sei ein nicht versicherter Betriebsschaden.</p>
<p>Ein Betriebsschaden ist kein ersatzpflichtiger Schaden in der Kaskoversicherung. Dieses ist im ersten Moment für den Versicherten schwer zu verstehen, da er eine Kaskodeckung gerade abgeschlossen hat, um bei einer Beschädigung Ersatz zu erhalten. Besonders schwierig wird die Abgrenzung bei Fällen, wo Auslöser eines Schadensfalles ein (nicht versicherter) Betriebsschaden ist, der dann aber zu einem (versicherten) Kaskoschaden führt. Wenn beispielsweise bei einem Flugzeug oder einem sonstigen Luftfahrzeug ein kapitaler Motorschaden eintritt und hierdurch eine Notlandung notwendig wird, die missglückt, so dass ein Totalschaden entsteht, so ist der Schaden an dem Flugzeug versichert, nicht aber der eingetretene Motorschaden. Dieses wird mit folgender Kontrollüberlegung auch ohne Weiteres nachvollziehbar: <span id="more-871"></span></p>
<p>Wäre der Motorschaden beim Warmlaufen vor dem Hangar geschehen, wäre jedem klar, dass ein unversicherter technischer Defekt vorliegt. Nur im Zusammenspiel mit dem Flugunfall wird die Sache etwas schwieriger nachzuvollziehen, weil auch die Abgrenzung komplex ist.</p>
<p>Dogmatisch leitet sich die Abgrenzung des Betriebsschadens aus den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ab. Hier kommt es auf das individuelle Bedingungswerk an. In den Kraftfahrt-Kaskobedingungen ist in den meisten Versicherungsbedingungen in § 12 AKB geregelt, dass ein Betriebsschaden nicht von der Vollkasko gedeckt ist, ein Betriebsschaden liegt danach vor, wenn ein Schaden durch normale Abnutzung oder Materialfehler entstanden ist. In den Luftfahrt-Kaskoversicherungen, beispielsweise den AVB 400/2008, ist unter Ziffer 3 geregelt, dass Schäden durch innere Betriebsvorgänge, Verschleiß, Alterung nicht gedeckt sind.</p>
<p>Entscheidend ist hier der ganz individuelle Wortlaut der entsprechenden Klausel. Grundsätzlich ist aber zwischen innerer und äußerer Ursache abzugrenzen. Der Motorschaden ist eine innere Ursache, der Auslöser des Schadens liegt im Luftfahrzeug und den entsprechenden technischen Systemen selbst begründet.</p>
<p>Wenn dann aufgrund des Motorausfalls eine Notlandung notwendig wird, die Notlandefläche aber nicht ausreicht und das Flugzeug beispielsweise ein Notlandefeld überschießt und zerstört wird, so ist der Wert des Flugzeuges zu ersetzen – mit Ausnahme allerdings des Triebwerkes bzw. aller Teile, die durch das Triebwerk beschädigt worden sind. Die Schäden des Triebwerkes sind nämlich nicht versichert, da eine innere Schadensursache vorliegt. Zu dem Zeitpunkt, wo das Luftfahrzeug die Bahn überschoss, hat das Luftfahrzeug also kein funktionierendes Triebwerk mehr, dieses ist nicht durch das von außen wirkende Ereignis beschädigt worden, sondern vorher durch die innere Ursache.</p>
<p>Demgemäß muss man sich bei einem Betriebsschaden den eingetretenen Schaden sehr genau ansehen und genau prüfen, welche Beschädigung durch die innere Ursache herbeigeführt wurde und welche durch äußere Einwirkung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg, <a href="http://www.brueggemann-hinners.de/">www.brueggemann-hinners.de</a>; Mail: info(at)brueggemann-hinners.de</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schlechtere Aussicht ist kein Minderungsgrund</title>
		<link>http://www.rechtsurteile.com/allgemein/schlechtere-aussicht-ist-kein-minderungsgrund/</link>
		<comments>http://www.rechtsurteile.com/allgemein/schlechtere-aussicht-ist-kein-minderungsgrund/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 25 Apr 2012 07:03:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[9 S 236/11]]></category>
		<category><![CDATA[Minderungsgrund]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 02.12.2011 zum Az. 9 S 236/11 kann ein Mieter die Miete nicht deshalb mindern, weil der Grundstücksnachbar an der Grundstückgrenze einen hölzernen Sichtschutzzaun montiert hat. Im Einzelnen: Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung diese zu einer Zeit angemietet, als vor seinem Fenster noch kein hölzerner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 02.12.2011 zum Az. 9 S 236/11 kann ein Mieter die Miete nicht deshalb mindern, weil der Grundstücksnachbar an der Grundstückgrenze einen hölzernen Sichtschutzzaun montiert hat. <span id="more-867"></span></p>
<p>Im Einzelnen:</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung diese zu einer Zeit angemietet, als vor seinem Fenster noch kein hölzerner Sichtschutzzaun zum Nachbargrundstück montiert war. Während der Mietzeit hat der Nachbar dann einen solchen Sichtschutzzaun angebracht, der sich allerdings im Rahmen der nachbar- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften hielt.</p>
<p>Der Mieter war der Auffassung, wegen dieser Beeinträchtigung die Miete mindern zu dürfen. Er trug vor, die Aussicht seiner Wohnung auf die hinter dem Haus liegenden Gärten sei beeinträchtigt. Er könne entweder die Miete mindern oder habe Anspruch gegen den Vermieter, dass dieser auf den Nachbarn einwirkt, damit der Zaun entfernt wird.</p>
<p>Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass der Mieter weder mindern darf noch auf den Vermieter bezüglich einer Entfernung des Zaunes einwirken kann.</p>
<p>Der bloße Umstand, dass sich die Aussicht aus einem Fenster einer Wohnung verändert bzw. verschlechtert, führt nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Tauglichkeit des Mietobjektes.</p>
<p>Dies wäre anders, wenn die Mietparteien bei Mietbeginn die besonders schöne Aussicht aus dem Fenster als zugesicherte Eigenschaft im Mietvertrag erwähnt hätten oder irgendwie vereinbart hätten, dass diese unbedingt erhalten bleiben muss. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die besondere Aussicht in den Nachbargarten vertraglich vereinbart war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, Hamburg</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2012042501</p>
 ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Vergleichswohnung muss &#8220;vergleichbar&#8221; (von ähnlicher Größe) sein</title>
		<link>http://www.rechtsurteile.com/allgemein/vergleichswohnung-muss-vergleichbar-von-ahnlicher-grose-sein/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 14:27:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[1 C 301/11]]></category>
		<category><![CDATA[Vergleichswohnung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsurteile.com/?p=865</guid>
		<description><![CDATA[Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Kandel vom 31.10.2011 zum Az. 1 C 301/11 kann ein Vermieter zwar grundsätzlich die Miete auch durch Angabe von Vergleichswohnungen erhöhen, doch müssen die drei von ihm hierzu benannten Vergleichswohnungen tatsächlich auch vergleichbar sein. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Miete für eine 129m² große Wohnung durch Angabe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Kandel vom 31.10.2011 zum Az. 1 C 301/11 kann ein Vermieter zwar grundsätzlich die Miete auch durch Angabe von Vergleichswohnungen erhöhen, doch müssen die drei von ihm hierzu benannten Vergleichswohnungen tatsächlich auch vergleichbar sein. <span id="more-865"></span></p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Miete für eine 129m² große Wohnung durch Angabe von drei Vergleichswohnungen anheben wollen, wobei zwei der Vergleichswohnungen nur 70m² bzw. 77m² groß waren.</p>
<p>Das Amtsgericht Kandel hat hier ganz klar dem Vermieter eine Absage für dieses Mieterhöhungsbegehren erteilt, da die Vergleichswohnungen im Sinne des Gesetzes gar keine Vergleichswohnungen sind, da sie aufgrund der deutlich abweichenden Größe als nicht vergleichbar einzustufen seien.</p>
<p>Von einem Vermieter kann zwar nicht verlangt werden, dass er Vergleichswohnungen mit identischer Größe beschafft, doch müssen die Wohnungen im Großen und Ganzen vergleichbar sein. Eine prozentuale Abweichung von 40% bzw. im vorliegenden Fall sogar 47% sei entschieden zu viel, so das Amtsgericht Kandel.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, Hamburg</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2012042301</p>
 ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Vermieter muss Belegkopien für Betriebskostenabrechnung in Ausnahmefällen übersenden</title>
		<link>http://www.rechtsurteile.com/allgemein/vermieter-muss-belegkopien-fur-betriebskostenabrechnung-in-ausnahmefallen-ubersenden/</link>
		<comments>http://www.rechtsurteile.com/allgemein/vermieter-muss-belegkopien-fur-betriebskostenabrechnung-in-ausnahmefallen-ubersenden/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 18 Apr 2012 06:56:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[411 C 3364/11]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebskostenabrechnung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsurteile.com/?p=862</guid>
		<description><![CDATA[Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Dortmund vom 12.10.2011 zum Aktenzeichen 411 C 3364/11 ist der Vermieter ausnahmsweise entgegen der sonstigen BGH-Rechtsprechung verpflichtet, seinem Mieter Kopien der Belege der Betriebskostenabrechnung zur Verfügung zu stellen, wenn der Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Vermieter zur Belegeinsicht aufzusuchen. Im vorliegenden Fall verlangte der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Dortmund vom 12.10.2011 zum Aktenzeichen 411 C 3364/11 ist der Vermieter ausnahmsweise entgegen der sonstigen BGH-Rechtsprechung verpflichtet, seinem Mieter Kopien der Belege der Betriebskostenabrechnung zur Verfügung zu stellen, wenn der Mieter aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den Vermieter zur Belegeinsicht aufzusuchen. <span id="more-862"></span></p>
<p>Im vorliegenden Fall verlangte der Vermieter von seiner 82-jährigen Mieterin Nachzahlungen aus diversen Betriebskostenabrechnungen. Die Mieterin ist in ihrem Alter schon sehr gebrechlich und auch sehbehindert. Außergerichtlich hatte der Mieterverein für sie mit dem Vermieter korrespondiert, und der Vermieter hatte sich geweigert, der Mieterin die Belege, die den Abrechnungen zugrunde liegen, gegen Vergütung der Kopierkosten zu übersenden. Er verwies auf das Belegeinsichtsrecht des Mieters vor Ort beim Vermieter.</p>
<p>Das Amtsgericht Dortmund gab der Mieterin Recht, die die Nachzahlung schon deshalb nach Auffassung des Gerichtes nicht bezahlen muss, weil der Vermieter ihr zuvor keine Belegeinsicht durch Übersendung von Kopien gewährt hatte.</p>
<p>Das Amtsgericht Dortmund war der Auffassung, dass der Vermieter in Ausnahmefällen doch Belegkopien zur Verfügung stellen und übersenden muss, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Belege unzumutbar ist. Einen solchen Ausnahmefall sah das Gericht hier bei der Mieterin, da sie aufgrund ihres hohen Alters und der zusätzlichen Sehbehinderung nicht in der Lage war, den Vermieter aufzusuchen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, Hamburg</p>
 ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Balkonabfluss: Sauber &#8211; und eisfrei halten ist Aufgabe des Mieters</title>
		<link>http://www.rechtsurteile.com/allgemein/balkonabfluss-sauber-und-eisfrei-halten-ist-aufgabe-des-mieters/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 08:23:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[13 C 197/11]]></category>
		<category><![CDATA[Balkonabfluss]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Neukölln vom 05.10.2011 zum Aktenzeichen 13 C 197/11 ist es Aufgabe des Mieters, auf seinem Balkon dafür zu sorgen, dass der Balkonabfluss laub- und eisfrei ist, so dass Wasser gut abfließen kann. Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin ihren Balkon trotz einer höheren Schnee- und Eislage nicht von Schnee [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Neukölln vom 05.10.2011 zum Aktenzeichen 13 C 197/11 ist es Aufgabe des Mieters, auf seinem Balkon dafür zu sorgen, dass der Balkonabfluss laub- und eisfrei ist, so dass Wasser gut abfließen kann.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte die Mieterin ihren Balkon trotz einer höheren Schnee- und Eislage nicht von Schnee und Eis geräumt und insbesondere nicht dafür gesorgt, dass der Balkonabfluss funktioniert. Das Schmelzwasser konnte nicht abfließen und hat sich auf dem Balkon gesammelt. Es drang über die Balkontür in die Wohnung ein und gelangte auf diesem Wege in die darunter liegende Wohnung, wo es Decke und Wand durchfeuchtete.</p>
<p>Die Vermieterin verlangt &#8211; nach Auffassung des Amtsgerichtes Neukölln zu Recht &#8211; Schadensersatz für die Renovierung der darunter liegenden Wohnung sowie die Mietminderung, die der betroffene Mieter wegen der Durchfeuchtung vorgenommen hatte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>mitgeteilt durch Rechtsanwältin Martina Hinners, Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, Hamburg</p>
 ]]></content:encoded>
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		<title>Führerschein mit mehr als 18 Punkten?</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Apr 2012 14:08:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Sina</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht / Bußgeldsachen]]></category>
		<category><![CDATA[Führerschein]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch mit über 18 Punkten in der Verkehrssünderdatei in Flensburg muss der Führerschein noch nicht weg sein. Grundsätzlich wird mit 18 Punkten in der Verkehrssünderdatei der Führerschein von der Verwaltungsbehörde entzogen. Ein Punktestand von 18 Punkten weist aus, dass der Betroffene gravierend und insbesondere nachhaltig gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Der Gesetzgeber hat aber im § 4 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch mit über 18 Punkten in der Verkehrssünderdatei in Flensburg muss der Führerschein noch nicht weg sein.</p>
<p>Grundsätzlich wird mit 18 Punkten in der Verkehrssünderdatei der Führerschein von der Verwaltungsbehörde entzogen. Ein Punktestand von 18 Punkten weist aus, dass der Betroffene gravierend und insbesondere nachhaltig gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Der Gesetzgeber hat aber im § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/848/a11330.htm" >4</a> <a href="http://www.buzer.de/gesetz/848/index.htm" >StVG</a> eine weitere Voraussetzung für den Entzug der Fahrerlaubnis festgelegt: <span id="more-857"></span></p>
<p>Der Gesetzgeber wollte, dass der Proband nicht nur nachhaltig und in erheblicher Weise gegen Verkehrsvorschriften verstößt, sondern zudem auch noch unbelehrbar ist.</p>
<p>Dieses wurde als notwendige Voraussetzung dafür angesehen, eine so gravierende Maßnahme wie den Führerscheinentzug anzuordnen. Deshalb ist in § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/848/a11330.htm" >4</a> Abs. 3 <a href="http://www.buzer.de/gesetz/848/index.htm" >StVG</a> normiert, dass die Verkehrsbehörde folgende Maßnahmen zu ergreifen hat:</p>
<ol>
<li>Bei 8 – 13 Punkten muss der Betroffene schriftlich über die Punkte unterrichtet und verwarnt werden und er muss darüber belehrt werden, dass er an einem Aufbauseminar teilnehmen kann.</li>
<li>Bei 14 – 17 Punkten muss die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar anordnen und die Fahrerlaubnisbehörde muss den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hinweisen und sie muss ihn darauf hinweisen, dass mit 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.</li>
</ol>
<p>Sind diese Maßnahmen nicht erfolgt, so wird der Punktestand reduziert. Bei Unterbleiben der ersten Belehrung wird der Punktestand automatisch auf 13 Punkte reduziert, bei Unterbleiben der zweiten Belehrung automatisch auf 17 Punkte.</p>
<p>Dieses ist explizit in § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/848/a11330.htm" >4</a> Abs. 5 <a href="http://www.buzer.de/gesetz/848/index.htm" >StVG</a> normiert.</p>
<p>Es gibt immer einmal Fälle, wo ein Fahrerlaubnisinhaber mehrfach die Grenze von beispielsweise 18 Punkten überschreitet, ohne dass Maßnahmen von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffen wurden. Dieses ist schon dann der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber kurz vor Erreichen der 14-Punkte-Grenze mehrere Taten in kurzer Folge begehrt.</p>
<p>Beispiel:</p>
<p>Ein Führerscheininhaber hat 13 Punkte eingetragen und begeht dann fünf Geschwindigkeitsverstöße, die jeweils mit 3 Punkten eingetragen werden. Die kommen jetzt in kurzer Folge zur Eintragung. Nach Eintragung der zweiten Tat wird die Grenze von 18 Punkten überschritten. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte noch keine Gelegenheit, die oben beschriebenen Maßnahmen zu erlassen, da sie gerade erst Kenntnis von dem Punktestand erlangt hat. Der Punktestand wird somit automatisch auf 17 reduziert. Bei Eingang der nächsten Tat überschreitet der Betroffene wieder die 18-Punkte-Grenze, es wird aber automatisch wieder auf 17 Punkte reduziert, Gleiches bei der nächsten Tat. Dies geschieht so lange, bis der Betroffene belehrt worden ist.</p>
<p>Die Ungerechtigkeit ist insoweit vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden. § <a href="http://www.buzer.de/gesetz/848/a11330.htm" >4</a> <a href="http://www.buzer.de/gesetz/848/index.htm" >StVG</a> geht gerade davon aus, dass der Führerscheinentzug nur dann möglich ist, wenn der Betroffene trotzdem ihm konkret vor Augen geführt wurde, dass ihm der Führerschein entzogen werden wird, weitere Taten begeht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Rechtsanwälte Brüggemann &amp; Hinners, mitgeteilt von Rechtsanwalt Stefan Hinners, Hamburg</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2012041101</p>
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