Allgemein
Mietsaldenliste reicht als Kündigungsbegründung
Nach einem Urteil des BGH vom 12.05.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 96/09 – genügt es, wenn der Vermieter die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges auf den Zahlungsverzug stützt und den insgesamt aufgelaufenen Mietrückstand in der Kündigung nennt. Er muss dann nicht Weiterlesen…