Kein Eigenbedarf für KG oder OHG

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 15.12.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 210/10 kann eine Personenhandelsgesellschaft ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfes eines ihrer Gesellschafter kündigen.

Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH & Co. KG einem Ehepaar eine Wohnung vermietet und dieses Mietverhältnis dann wegen Eigenbedarfs gekündigt, weil ein Gesellschafter die Wohnung für sich selbst benötigte. Als der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, kam es zur Räumungsklage.  (mehr …)

Von Sina, vor

Vermieterkündigung ohne Einhaltung der Sperrfrist bei Wohnungsumwandlung

§ 577 a BGB enthält bekanntlich eine Sperrfrist, wonach der Vermieter Wohnungen, die in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, erst nach Ablauf einer bestimmten Frist – in Hamburg sind es zehn Jahre – kündigen kann. Um diesen teilweise sehr lästigen Kündigungsschutz für Mieter umgehen zu können, hatte der Vermieter nur die Möglichkeit, mit dem Mieter eine – oft teuer bezahlte – Aufhebungsvereinbarung zu treffen.

Inzwischen hat der BGH in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kündigungssperrfrist aus § 577 a BGB zwar weiterhin für Eigendarfskündigungen gilt, nicht aber zum Beispiel für den Fall, dass ein Vermieter die zu kündigende Wohnung für ein Au-Pair-Mädchen benötigt, das seinem Haushalt bisher nicht angehört hat.

Ein geschickter, aber nachvollziehbarer Schachzug, der für so manchen Vermieter hilfreich sein kann. Zur Erinnerung: Gemäß § 573 Abs. 1 Ziff. 2 BGB kann der Vermieter wegen Eigenbedarfs nur kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder (bisher schon vorhandene) Angehörige seines Haushaltes benötigt. Dies trifft auf ein bisher noch nicht dem Haushalt angehörendes Au-Pair-Mädchen, das erst eingestellt werden soll, natürlich nicht zu, so dass offizieller Kündigungsgrund des Vermieters also auch nicht § 573 Abs. 1 Ziff. 2 BGB ist. Offizieller Kündigungsgrund für das Au-Pair-Mädchen kann hier nur § 573 Abs. 1 BGB sein, wonach der Vermieter kündigen kann, wenn allgemein ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt. (mehr …)

Aktuelle Rechtslage bei Eigenbedarf

Entgegen landläufiger Meinung muß sich ein Mieter nicht per se „geschlagen“ geben, wenn er vom Vermieter eine Eigenbedarfskündigung erhält. Zu prüfen ist zunächst immer, ob der Vermieter tatsächlich echten Eigenbedarf vorweisen kann und ob er diesen auch ordnungsgemäß und vollständig im Rahmen der Kündigung begründet hat. Voraussetzung für eine wirksame Eigenbedarfskündigung ist mithin nicht nur der echte Eigenbedarf, sondern auch die vollständige Darlegung sämtlicher Kündigungsumstände, denn die Kündigung kann vom Vermieter nicht durch spätere Erläuterungen und Sachverhaltsergänzungen „nachgebessert“ werden. An diesem „Nachbesserungsverbot“ scheitern in der Praxis mehr als 50 % der Eigenbedarfskündigungen, selbst wenn der Vermieter grundsätzlich berechtigten Eigenbedarf hätte.

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