Störender Mieter muss die Mietminderung der Nachbarn zahlen

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 09.03.2011 zum Aktenzeichen 17 C 105/10 ist der störende Mieter verpflichtet, etwaige Mietminderungen seiner Nachbarn im Wege des Schadensersatzes dem Vermieter zu erstatten.

Der Vermieter hatte von einem ehemaligen Mieter Schadensersatz gefordert, weil dieser seine Nachbarn über Monate durch laute Musik, Klopfen an Wände und Heizungsrohre und nächtliches Gepolter gestört hatte. Verschiedene Mieter hatten über Monate die Miete um bis zu 20 % gekürzt. Hierdurch war eine Gesamtminderung von 1.100,00 € zustande gekommen, die der Vermieter anschließend beim Störenfried eingeklagt hat. Das Amtsgericht Bremen hat entschieden, dass der Vermieter einen störenden Mieter nicht nur durch Abmahnungen und gegebenenfalls Kündigung des Mietverhältnisses reglementieren kann, wenn dieser noch aktiver Vertragspartner ist, sondern auch nachträglich, wenn das Mietverhältnis schon beendet ist, noch Schadensersatz für gehabte Minderungen einfordern kann. (mehr …)

Von Sina, vor

Keine automatische Erstattung der Mietminderung durch den Bauherrn auf dem Nachbargrundstück

Das Landgericht Hamburg hat in einem bisher nicht veröffentlichten Urteil vom 28.05.2010 (Az.: 317 O 45/10) noch einmal bestätigt, dass ein Vermieter, der Mietminderungen seiner Mieter durch Baulärm vom Nachbargrundstück hinnehmen muss, diese Minderungsbeträge nicht eins zu eins an den Bauherrn auf dem Nachbargrundstück weiterreichen und von dort Schadensersatz verlangen kann.

Zwar gibt es ein Urteil des Landgerichtes Hamburg aus den 90er Jahren, wonach einmal für einen Einzeleigentümer einer Eigentumswohnung entschieden wurde, dass er 6 % der Mietminderung seiner Mieterin selbst zu tragen hat und die restlichen Minderungsanteile vom Bauherrn des Nachbargrundstückes als Entschädigung erhält, doch hat das Landgericht Hamburg in seinem aktuellen Urteil vom 28.05.2010 noch einmal festgehalten, dass dies keine Entscheidung war, an der sich alle künftigen Mietminderungen wegen Baulärm vom Nachbargrundstück orientieren werden. (mehr …)

Mietminderung bei periodisch auftretenden Mängeln

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 15.12.2010 zum Az. XII ZR 132/09 kann der Mieter eines Gewerberaumes (hier: Kinderarztpraxis) die Miete für einen unstreitig auftretenden Mangel nur für die Monate mindern, wo der Mangel sich tatsächlich auch realisiert.

Im vorliegenden Fall sind die Räume der Praxis im Sommer wegen zu hoher Temperaturen nur eingeschränkt nutzbar, weil sie sich erheblich überhitzen und der Vermieter hier eine Klimaanlage einbauen müsste, um den Mangel abzustellen.

Nach Auffassung des BGH ist eine Mietminderung zwar zulässig, allerdings nur in den Monaten, wo die Überhitzung sich tatsächlich auch realisiert, also nicht in den Herbst- und Winterzeiten.  (mehr …)

Umgang mit Mietnomaden

Entgegen allgemeiner Auffassung ist es nicht unmöglich, sog. „Mietnomaden“ in den Griff zu bekommen. Problematisch werden Mietnomaden erst dann, wenn ein Vermieter über Monate untätig bleibt und sich die immer zahlreicher werdenden Mängelrügen der Mietnomaden tatenlos anhört, ohne gegen die ständigen Mietkürzungen in irgendeiner Form vorzugehen, insbesondere, ohne die Kündigung des Mietvertrages nach § 543 II  BGB zu erklären.  (mehr …)

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