Mietsaldenliste reicht als Kündigungsbegründung

Nach einem Urteil des BGH vom 12.05.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 96/09 – genügt es, wenn der Vermieter die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges auf den Zahlungsverzug stützt und den insgesamt aufgelaufenen Mietrückstand in der Kündigung nennt. Er muss dann nicht noch im Einzelnen erläutern, für welchen Monat welche Miete rückständig Weiterlesen…

Von Sina, vor

Kein Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters um jeden Preis

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 21.04.2010 zum Aktenzeichen IIX ZR 131/09 kann ein Mieter vom Vermieter nicht Mangelbeseitigung um jeden Preis verlangen. Hat die Mietsache einen Mangel und kann der Vermieter nachweisen, dass die Beseitigung überobligationsmäßig teuer ist und der erforderliche Aufwand die „Opfergrenze“ überschreitet, ist er nicht zwingend zur Beseitigung dieses Mangels verpflichtet.  (mehr …)