Vorzeitiger Auszug: Mieter muss bis zuletzt auch alle Betriebskosten weiterzahlen

Nach einem aktuellen Urteil des AG Leipzig vom 12.04.2010, Az. 162 C 6252/09 muss ein Mieter, der aus einem weiter laufenden Mietverhältnis vorzeitig auszieht, bis zum Ende des Mietverhältnisses alle Mietanteile (Nettokaltmiete, Betriebskosten, Heizkosten) bezahlen.

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung diese zu Ende November 2008 verlassen, konnte sie aber erst wirksam zu Ende März 2009 kündigen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass er für die Zeit, die er die Wohnung nicht mehr genutzt hat, also die Monate Dezember 2008 bis März 2009, nur noch die Nettokaltmiete zahlen muss, da er keine Heiz- und Betriebskosten mehr verursacht. (mehr …)

Pflicht zur Verzinsung von Mietkaution auch in Altverträgen

Seit dem 01.01.1983 ist es gesetzlich geregelt: Gem. § 551 III BGB ist die Mietkaution verzinslich anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit.

Was ist nun aber mit Altverträgen? Das Landgericht Lübeck hatte einen Fall eines Mietvertrages aus dem Jahr 1972 zu entscheiden, in dem eine formularvertragliche Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag vorsah, dass die Kaution unverzinslich sein sollte. (mehr …)

Von Sina, vor

Einwendungsausschluss (§ 556 III 5 und 6 BGB) greift auch zu Lasten des Mieters, der nach dem Mietvertrag nur eine Pauschale zahlt und mithin gar keine Abrechnung zu erwarten hat

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 12.01.2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 148/10 greift der Einwendungsausschluss zu Lasten des Mieters aus § 556 III 5 und 6 BGB auch zu Lasten des Mieters, der für einige Mietvertragspositionen gar keine Vorauszahlungen, sondern nur eine Pauschale leistet, vom Vermieter aber trotzdem für diese Positionen eine Nebenkostenabrechnung erhalten hat. (mehr …)

Von Sina, vor

Auch bei fehlenden ehebedingten Nachteilen kommt nachehelicher Unterhalt ohne Befristung in Betracht

Nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des BGH (XII ZR 202/08) dient der nacheheliche Unterhalt nicht nur dazu um Nachteile auszugleichen, die auf der Ehe beruhen – wenn beispielsweise die Ehefrau eine gute Position als Chefsekretärin aufgibt und nach der Scheidung nur als „einfache“ Sekretärin eine neue Stelle findet. Vielmehr ist jetzt im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung auch „eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen“. Hierbei gewinnt insbesondere die Ehedauer an Bedeutung. (mehr …)

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