Auch Kosten für die Wiederherstellung der Dekoration sind umlagefähige Modernisierungskosten im Sinne von § 559 BGB

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 30. März 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 173/10 darf der Vermieter im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung nicht nur die Kosten für die Modernisierungsmaßnahme selbst (hier: Einbau von Wasserzählern) als Modernisierungskosten auf den Mieter im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung umlegen, sondern auch Kosten dafür, dass nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme die Dekoration in den Räumen des Mieters wieder angeglichen wird. (mehr …)

Von Sina, vor

Modernisierungsmieterhöhung möglich trotz nicht angekündigter Modernisierung

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 2. März 2011 (Aktenzeichen VIII ZR 174/10) ist eine Mieterhöhung wegen einer durchgeführten Modernisierung nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter die Maßnahme nicht gemäß § 554 Abs. 3 BGB angekündigt hat.

Im vorliegenden Fall hat der Vermieter in sein Mietobjekt einen Fahrstuhl als Modernisierungsmaßnahme einbauen wollen. Er kündigte dies dem Mieter im September 2007 an. Der Mieter widersprach der Modernisierungsmaßnahme, weshalb der Vermieter seine Modernisierungsankündigung in den Folgemonaten wieder zurückzog. Gleichwohl ließ er den Fahrstuhl einbauen und schloss die entsprechenden Arbeiten im September 2008 ab. Anschließend forderte er im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB den Mieter auf, zumindest ab Juni 2009, also mehr als sechs Monate später, eine Modernisierungsmieterhöhung von monatlich € 120,78 für den Fahrstuhl zu entrichten. (mehr …)

Von Sina, vor

Korrektur der Nebenkostenabrechnung ausnahmsweise zulässig trotz Ablauf der Frist gemäß § 556 Abs. 3 BGB

Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom 30. März 2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 133/10 ist der Vermieter befugt, eine Betriebskostenabrechnung auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 BGB noch nachträglich zu Lasten des Mieters zu ändern, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dem Vermieter bei der Abrechnung Fehler unterlaufen sind, die für den Mieter auf den ersten Blick erkennbar waren.

Normalerweise ist der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB mit Nachforderungen ausgeschlossen, denn die Abrechnungsfrist dient der Abrechnungssicherheit für den Mieter und soll Streit vermeiden. Dieser Zweck würde verfehlt werden, wenn der Vermieter jeden Fehler nach Ablauf dieser Frist noch zum Nachteil des Mieters korrigieren könnte. (mehr …)

Von Sina, vor
Pages:  1 2