Gemeinschaftliche Alkoholfahrt führt zu gemeinschaftlicher Haftung nach §§ 823 Abs. 1, 830, 840 Abs. 1 BGB für einen eingetretenen Fahrzeugschaden

Das Landgericht Itzehoe hat in Fortsetzung ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung jetzt noch einmal ausgeurteilt, dass jemand, der an einer Alkoholfahrt teilnimmt, mithaftet, wenn es auf der Alkoholfahrt zu einem Unfall kommt. Im entschiedenen Fall waren Fahrer und Beifahrer nicht nur alkoholisiert, das Fahrzeug war auch nicht zugelassen und es war unterschlagen, Weiterlesen…

Von Sina, vor
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