Keine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen bei falscher Abrechnung (Änderung der BGH-Rechtsprechung)

Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 15.05.2012 zum Aktenzeichen XIII ZR 246/11 setzt die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen ab sofort eine inhaltlich richtige Nebenkostenabrechnung voraus. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war für die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen lediglich eine formell richtige Abrechnung erforderlich. Diese Entscheidung des BGH war in der Literatur mehrfach auf Kritik gestoßen, z. B. Langenberg in Schmidt-Futterer, § 560 BGB, Rn. 44 oder Lammell Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2008, S. 210. Der BGH hat sich nun erneut mit dieser Rechtsfrage befasst und führt jetzt aus, dass er an seiner bisherigen Auffassung nicht festhalte. (mehr …)

Von Sina, vor

Haftungsfalle für Rechtsanwälte

Gibt ein Prozessbevollmächtigter bei Einreichung der Klage einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten für den Beklagten an, so gilt dieser als für den Rechtszug bestellter Prozessbevollmächtigter gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Zustellung der Klage durch das Gericht erfolgt dann nur an ihn. Wenn dieser Anwalt keine Prozessvollmacht besitzt Weiterlesen…

Von Sina, vor